Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
Tz. 55
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Zur glaubwürdigen Berichterstattung muss der Abschluss neutral, dh. frei von verzerrenden Einflüssen sein (CF.2.15). Neutral ist ein Abschluss nicht, wenn der Abschlussersteller Informationen so darstellt, dass der Beurteiler gezielt zu einem bestimmten Ergebnis kommen muss. Mithin darf der Abschlussersteller dem IFRS-Abschluss keine einseitige Richtung geben (vgl. Heuser/Theile, 5. Aufl., Tz. 275; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 107f.).
Tz. 56
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Nach dem Grundsatz der Neutralität sollen Informationen so gegeben werden, dass die Abschlussadressaten auch durch Hervorhebungen oder Betonungen nicht einseitig informiert werden (CF.2.15).
Tz. 56a
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Die Eigenschaft der Neutralität wird durch die Ausübung von Vorsicht (prudence) unterstützt. Nachdem das Vorsichtsprinzip aus dem Conceptual Framework (2010) gestrichen wurde, ist es jetzt wieder in das Rahmenkonzept aufgenommen worden. Das Conceptual Framework (2018) versteht unter Vorsicht ein sorgfältiges (caution) Vorgehen, wenn Ermessensentscheidungen unter Unsicherheit getroffen werden (CF.2.16). Dadurch soll möglichst verhindert werden, dass Vermögenswerte und Erträge sowie Schulden und Aufwendungen über- oder unterbewertet werden. Das Vorsichtsprinzip darf nicht asymmetrisch ausgeübt werden (asymmetric prudence). So ist die einseitig vorsichtige Bewertung von Vermögenswerten und Erträgen untersagt, da sie in späteren Perioden zu einem zu hohen Gewinnausweis führt (CF.2.17). Dies wäre mit der Anforderung einer neutralen Darstellung von Informationen grundsätzlich nicht vereinbar. Es ist nach Auffassung des IASB trotzdem nicht ausgeschlossen, dass Einzelstandards Vorschriften enthalten, die auf einem asymmetrischen Vorsichtprinzip basieren (CF.2.17; denn diese können unter bestimmten Umständen doch zu den vorzugswürdigen entscheidungsnützlichen Informationen führen). So gibt es eine Vielzahl an Standards, denen ein asymmetrisches Vorsichtsprinzip zugrunde liegt. Beispielhaft sei hier IAS 36 genannt, der eine außerplanmäßige Abschreibung des Goodwill vorschreibt, wenn Gründe hierfür vorliegen (IAS 36.10), aber keine Wertzuschreibung zulässt, wenn diese Gründe wieder entfallen sind. Aber auch IAS 37, IFRS 13, IFRS 9 weisen vergleichbare Widersprüche zum symmetrischen Vorsichtsprinzip auf (vgl. hierzu Dehmel/Hommel/Kunkel, BB 2018, S. 1707).