Tz. 67h

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Zu beachten ist, dass für die Folgebewertung des Nutzungsrechts in zwei Fällen – anstelle des Anschaffungskostenmodells – eine zeitwertorientierte Folgebewertung erforderlich bzw. gestattet ist (IFRS 16.29 iVm. IFRS 16.34f.). Dies ist im jeweiligen Fall abhängig von der entsprechenden Wahlrechtsausübung für die Folgebewertung von Renditeimmobilien (IAS 40) bzw. von Sachanlagen (IAS 16).

 

Tz. 67i

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Erstens kann gem. IFRS 16.34 die Anwendung des Zeitwertmodells (fair value model) iSd. IAS 40 in Bezug auf Nutzungsrechte an einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie (investment property held by a lessee as a right-of-use asset) geboten sein. So ist für die Folgebewertung dieser Nutzungsrechte zwingend das Zeitwertmodell anzuwenden, wenn der Leasingnehmer von dem Wahlrecht Gebrauch macht, generell seine Renditeimmobilien nach dem Zeitwertmodell zu bewerten (IFRS 16.34; ausführlich zum Zeitwertmodell vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 40, Tz. 39ff.). Das Bewertungsobjekt bei der Bewertung eines solchen Nutzungsrechts nach dem Zeitwertmodell ist nicht die Renditeimmobilie selbst, sondern das Nutzungsrecht an dieser Immobilie (IAS 40.40A).

 

Tz. 67j

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Zweitens kann gem. IFRS 16.35 eine Bewertung basierend auf dem Neubewertungsmodell (revaluation model) nach IAS 16 für Nutzungsrechte einschlägig werden, wenn der Leasingnehmer das Wahlrecht zur Anwendung dieses Modells auf eine Klasse von Sachanlagen ausübt, zu der auch das Leasingobjekt zählt. In diesem Fall besteht für den Leasingnehmer das Wahlrecht, das Neubewertungsmodell einheitlich auf die Nutzungsrechte anzuwenden, die sich auf diese Klasse von Sachanlagen beziehen (IFRS 16.35; vgl. ausführlich zum Neubewertungsmodell IFRS-Komm., Teil B, IAS 16, Tz. 30ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?