Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
Tz. 99
Stand: EL 29 – ET: 06/2016
Das HGB und vor allem die Regelungen des DRSC enthalten nicht nur umfassendere, sondern auch konkretere Vorgaben zur Managementberichterstattung als das PS MC. Das PS MC stellt lediglich mögliche Inhalte vor und enthält aufgrund seiner geringen Regelungstiefe nur wenig konkrete Berichtsempfehlungen (vgl. Tz. 12). Einzig die im PS MC geforderte Berichterstattung über die Effektivität der Risikomanagementstrategien und der Verpflichtungsgrad der Strategieberichterstattung im MC gehen über die deutschen Vorgaben hinaus. Daher sind vom veröffentlichten PS MC keine Impulse auf die inhaltliche Ausgestaltung des (Konzern-)Lageberichts zu erwarten (Beiersdorf/Buchheim, BB 2006, S. 100). Aufgrund des reinen Empfehlungscharakters des PS MC und der darin enthaltenen nur sehr allgemeinen Berichtsempfehlungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Qualität des deutschen (Konzern-)Lageberichts vom PS MC nicht wesentlich beeinflusst wird. Demnach besteht aufgrund des PS MC für deutsche IFRS-Anwender kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Da der MC aufgrund seiner prinzipienorientierten Regelungen allerdings so ausgestaltet werden kann, dass er die deutschen Berichtspflichten erfüllt und die Elemente des MC – auch wenn sie im Vergleich zum Lagebericht partiell anders bezeichnet oder strukturiert sind – den deutschen Vorgaben zur Lageberichterstattung weitgehend entsprechen, ist denkbar, dass die Unternehmen einen "dualen Managementbericht" (Kajüter, IRZ 2011, S. 224) erstellen. Dieser duale Managementbericht könnte die handelsrechtlichen Anforderungen erfüllen und gleichermaßen den Empfehlungen des PS MC folgen. Dazu müssten deutsche IFRS-Anwender ihren nach § 289 HGB und § 315 HGB sowie DRS 20 erstellten (Konzern-)Lagebericht um freiwillige Angaben zu den Zielen und Strategien des Unternehmens erweitern (vgl. Tz. 63–65a). Die Unternehmen könnten dann ohne einen wesentlichen Mehraufwand eine Erklärung in ihren Lagebericht aufnehmen, dass der erstellte Lagebericht auch mit den Vorgaben des PS MC in Einklang steht. Nimmt ein Unternehmen eine solche Erklärung freiwillig in seinen (Konzern-)Lagebericht auf, ist diese gem. § 317 HGB auch prüfungspflichtig (Baetge/Janko/Stellbrink, in: HdR, 5. Aufl., § 317 HGB, Tz. 81). Indes sind in der Rechnungslegungspraxis mit der SAP SE und der Deutschen Börse AG nur zwei DAX 30-Unternehmen dazu übergegangen, einen dualen Managementbericht aufzustellen. Beide Unternehmen weisen in ihrem dualen Managementbericht auch explizit mit einer doppelten Compliance-Erklärung auf diesen Einklang hin (Dittmar/Klönne, IRZ 2015, S. 465). Der weit überwiegende Teil der DAX 30-Unternehmen sieht fünf Jahre nach Veröffentlichung des PS MC aber offenbar weder einen unmittelbaren noch einen mittelbaren Vorteil darin, freiwillig die im PS MC veröffentlichten Berichtsempfehlungen zur Managementberichterstattung zu beachten.
Tz. 100
Stand: EL 29 – ET: 06/2016
Für deutsche IFRS-Anwender ergeben sich aus der verpflichtenden Kombination eines IFRS-Anhangs mit einem deutschen (Konzern-)Lagebericht inhaltliche Überschneidungen zwischen Anhang und (Konzern-)Lagebericht (vgl. Tz. 2). Dieses Überschneidungsproblem könnte durch eine vom deutschen Gesetzgeber einzuführende Befreiungsoption gelöst werden (Dittmar/Klönne, IRZ 2015, S. 465). Das würde bedeuteten, dass ein nach dem PS MC aufgestellter MC einen deutschen (Konzern-)Lagebericht nach § 289 bzw. § 315 HGB sowie DRS 20 ersetzen könnte. Während ein IFRS-Konzernabschluss für den HGB-Konzernabschluss eine befreiende Wirkung hat, ist es derzeit noch nicht möglich, dass berichtende Unternehmen den (Konzern-)Lagebericht durch einen MC befreiend ersetzen. Durch eine entsprechende Befreiungsvorschrift könnte die nach Meinung des IASB durch das PS MC eingeleitete Konvergenz der Managementberichterstattung vorangetrieben werden. Doch würden angesichts der sehr allgemein formulierten inhaltlichen Empfehlungen des PS MC im Vergleich zum (Konzern-)Lagebericht nach § 289 bzw. § 315 HGB und DRS 20 keine hinreichend aussagekräftigen und zwischenbetrieblich vergleichbaren Managementberichten mehr vorgelegt. Zweifelhaft ist also, ob von einer befreienden MC-Erstellung tatsächlich eine materielle Vergleichbarkeit der Managementberichte ausginge (Scheele, 2007, S. 257). Aufgrund der im Vergleich zu den deutschen Regelungen zur (Konzern-)Lageberichtserstattung sehr allgemein formulierten Anforderungen an einen MC erscheint es derzeit unwahrscheinlich, dass einem als MC bezeichneten Managementbericht eine befreiende Wirkung für einen deutschen (Konzern-)Lagebericht zukommt. Zudem fehlen im PS MC einige nach EU-Recht verpflichtende Inhalte des (Konzern-)Lageberichts, zB übernahmerechtliche Angaben.
Tz. 101
Stand: EL 29 – ET: 06/2016
Ähnliches dürfte auch für eine von der SEC geforderte Form 20-F Operating and Financial Review and Prospects gelten, für die vergleichbar detaillierte Regelungen wie für den deutschen (Konzern-)Lagebericht existieren. Allenfalls in L...