Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Isabel von Keitz
Tz. 139
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Der Restwert eines immateriellen Vermögenswertes ist der Nettobetrag, den ein Unternehmen am Ende der Nutzungsdauer, nach Abzug der erwarteten Verkaufskosten, zu erhalten erwartet (IAS 38.8; zudem vgl. Tz. 30). Der Restwert ist zur Ermittlung des Abschreibungsbetrags von den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu subtrahieren (IAS 38.101).
Gem. IAS 38.100 ist grundsätzlich ein Restwert von null zu unterstellen, es sei denn
Dieser Regelung liegt zum einen der Gedanke zugrunde, dass der Restwert oft unbedeutend und deshalb für den Abschreibungsbetrag unwesentlich ist (vgl. Lutz-Ingold, 2005, S. 215) und zum anderen, dass sich der Restwert von immateriellen Vermögenswerten regelmäßig nicht verlässlich bestimmen lassen wird. Die Annahme eines Restwerts indiziert daher, dass das berichterstattende Unternehmen einen Abgang des Vermögenswertes vor Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer erwartet (IAS 38.101).
Tz. 140
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Der Restwert ist unter Berücksichtigung der Preise zum Zeitpunkt des Erwerbs zu schätzen, die beim Kauf ähnlicher Vermögenswerte mit vergleichbarer Verwendung und vergleichbarer Lebensdauer gezahlt werden (IAS 38.102). Der Hinweis, dass zur Bestimmung des Restwertes die Preise vergleichbarer Vermögenswerte heranzuziehen sind, ist – wie vom IASB bei der Begründung der besonderen Vorschriften für immaterielle Vermögenswerte selbst angeführt – aufgrund der Einzigartigkeit von immateriellen Vermögenswerten indes häufig nicht möglich. Soweit ein aktiver Markt für einen immateriellen Vermögenswert besteht, kann somit der Restwert nur aus dem Preis eines gehandelten Gutes abgeleitet werden, das diese Bedingungen erfüllt.
Während in dem alten IAS 38 (1998) noch explizit bestimmt wurde, dass bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells bei späteren Preisänderungen der Restwert nicht nachträglich erhöht werden darf, wird aktuell in IAS 38.102 gefordert, dass unabhängig von der angewandten Folgebewertungsmethode der Restwert mindestens am Ende des Geschäftsjahres zu überprüfen ist und Änderungen als Schätzungsänderungen gem. IAS 8 bilanziell zu behandeln sind (IAS 38.102). Der IASB stellt mit IAS 38.103 klar, dass der (geänderte) Restwert grundsätzlich dem Buchwert entsprechen oder diesen sogar übersteigen kann. In diesen Fällen ist solange keine planmäßige Abschreibung vorzunehmen, bis der Restwert zu einem späteren Zeitpunkt wieder unter den Buchwert gesunken ist. Eine Zuschreibung auf den höheren Restwert ist damit unzulässig.