Prof. Dr. Peter Wollmert, Dr. Stefan Bischof
Tz. 208
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Nach IAS 19.145 f. sind für das dritte Ziel, die Beschreibung eines möglichen Einflusses der Leistungszusagen auf die Höhe, Fälligkeitsstruktur und Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme des Unternehmens, die folgenden Angaben zu machen:
Die Auswirkungen von Veränderungen jeder einzelnen der wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen auf die defined benefit obligation (sog. Sensitivitätsanalyse ):
Die Auswahl der wesentlichen Parameter liegt auch hier im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlusserstellers. Als potentiell wesentliche Annahmen kommen insbesondere Rechnungszins, Gehaltsdynamik, Rentenanpassung, Sterbetafel/Lebenserwartung und rechnerisches Pensionierungsalter in Betracht (vgl. auch Fodor/Gohdes, BB 2013, S. 1772-1774; Seemann, in: Beck IFRS-Handbuch, § 26, Tz. 171). Hinsichtlich der Veränderungen der Parameter ist eine Bandbreite zu bestimmen, die vernünftigerweise möglich (reasonably possible) ist. Eine Szenarioanalyse wird nicht gefordert. Die Veränderungen der Annahmen können somit unabhängig voneinander untersucht und dargestellt werden, ohne dass auf Wechselwirkungen eingegangen werden muss (vgl. IAS 19 BC239(a)). Zur Konkretisierung von ›reasonably possible‹ sind auch die Ausführungen in IFRS 7.B19 heranzuziehen (vgl. IAS 19.BC239(c)). Demnach sind weder Worst-Case-Szenarien noch Stresstests durchzuführen. Anzugeben sind lediglich Effekte aus Annahmeänderungen, mit denen realistischerweise bis zur Veröffentlichung des nächsten diese Angaben enthaltenden Abschlusses gerechnet werden kann. Dabei ist für jeden untersuchten Parameter separat eine sachgerechte Bandbreite festzulegen. Die Veränderung der Parameter ist uE grundsätzlich in beide Richtungen zu untersuchen (glA Fodor/Gohdes, BB 2013, S. 1774). Im Hinblick auf die Sterblichkeitsannahmen sind erste Tendenzen erkennbar, dass sich die Analyse einer um ein Jahr verlängerten bzw. einer um ein Jahr verlängerten und einer um ein Jahr verkürzten Lebenserwartung als gängige Praxis etablieren könnte.
Die der Sensitivitätsanalyse zugrunde liegenden Annahmen und Methoden, deren Grenzen sowie bei Veränderungen gegenüber dem Vorjahr die Gründe hierfür:
Häufig sieht man in der Praxis in diesem Zusammenhang die Angaben, dass jede Änderung einer wesentlichen versicherungsmathematischen Annahme separat analysiert und daher ggf. bestehende Interdependenzen mit anderen Annahmen nicht berücksichtigt wurden oder dass eine lineare Extrapolation der angegebenen Werte bei abweichenden Veränderungen der Annahmen nicht möglich ist. In Fällen, in denen die Pensionsverpflichtungen überwiegend fondsgedeckt sind und der beizulegende Zeitwert des Planvermögens zum großen Teil negativ mit den Marktrenditen festverzinslicher Wertpapiere korreliert, wäre zudem die Angabe denkbar, dass die Abhängigkeit der Pensionsrückstellungen vom Rechnungszins durch diesen gegenläufigen Effekt begrenzt wird.
Die Beschreibung von Strategien zum Ausgleich der Risiken auf der Aktiv- und Passivseite (asset-liability matching):
Die Angabe ist nur erforderlich, wenn derartige Strategien tatsächlich angewendet werden (vgl. IAS 19.BC234). Als Beispiele nennt der Standard die Nutzung von Annuitäten und Langlebigkeits-Swaps.
Tz. 209
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Nach IAS 19.147 sind Höhe, Fälligkeitsstruktur und Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme zudem durch eine Beschreibung der Finanzierungspolitik und -vereinbarungen, die für das nächste Berichtsjahr erwarteten Beitragszahlungen und Informationen über das Fälligkeitsprofil der defined benefit obligation zu erläutern. Dabei ist zumindest die gewichtete, durchschnittliche Zahlungsfälligkeit (Duration; vgl. auch Tz. 133) anzugeben. Denkbar ist auch eine darüber hinausgehende Fälligkeitsanalyse der erwarteten Leistungszahlungen, welche insbesondere bei unfunded plans eine entscheidungsnützliche Information für die Abschlussadressaten darstellen kann (vgl. Fodor, BetrAV 2011, S. 690). In der Praxis werden – in Anlehnung an die US-GAAP-Vorschriften (FASB ASC 715–20–50–1(f)) – häufig die in den nächsten zehn Jahren erwarteten Zahlungen angegeben, wobei die in den nächsten fünf Jahren erwarteten Zahlungen für jedes Jahr separat und die erwarteten Zahlungen der Jahre sechs bis zehn in Summe angegeben werden.