Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 227
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Nach IAS 7.14 (e) sollen Versicherungsunternehmen bei direkter Darstellung Einzahlungen und Auszahlungen für Prämien, Schadensregulierungen, Renten und andere Versicherungsleistungen im Bereich der betrieblichen Tätigkeit ausweisen. Nach DRS 21.A3.8 wird indes die indirekte Darstellungsform empfohlen. IFRS 7.14 (e) wird mit Inkrafttreten von IFRS 17 aufgehoben (vgl. Tz. 4).
Tz. 228
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Im Sinne der Annahme, dass der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit bei Versicherungsunternehmen nur bedingt aussagefähig ist, wird in DRS 21.A3.1 festgestellt, dass bei Versicherungsunternehmen hohe Zahlungsüberschüsse insb. bei wachsendem Geschäft auftreten können. Dadurch könnte der Eindruck vermittelt werden, dass diese Beträge zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Es wird, um diesen Eindruck zu vermeiden, darauf hingewiesen, dass Versicherungsunternehmen als "Nachleistungsbetriebe" im Gegensatz zu anderen Branchen dadurch gekennzeichnet seien, dass ihnen das Entgelt für die von ihnen erbrachte Leistung vor der Erbringung ihrer Leistung über Beitragseinnahmen zufließe und dass diese Zahlungsmittelzuflüsse zur Abdeckung künftiger Verpflichtungen zu investieren und nicht auszuschütten seien.
Tz. 229
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Die für die Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung von Versicherungsunternehmen vorgesehenen Gliederungsschemata der RechVersV schreiben einen Ausweis nach Abzug von Rückversicherungsbeziehungen vor (vgl. § 2 RechVersV sowie die zugrunde liegenden Art. 6, 33 und 34 der EG-Versicherungsbilanzrichtlinie). DRS 21.A3.4 verlangt deshalb, dass auch die aus dem Versicherungserstgeschäft resultierenden Zahlungsströme nach Abzug der Rückversichereranteile auszuweisen sind. Auf diese Weise soll eine Nachvollziehbarkeit der Zahlungsströme bzw. Korrekturen des Periodenergebnisses um nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge aus laufender Geschäftstätigkeit aus dem Konzernabschluss ermöglicht werden.