Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 267
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Fraglich ist, ob nach IFRS auch sog. Drittschuldverhältnisse gegeneinander aufgerechnet werden dürfen. Drittschuldverhältnisse sind Schuldbeziehungen, die quasi im Dreiecksverhältnis mit einem nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen bestehen. Dieses Unternehmen hat gleichzeitig Forderungen gegen ein einbezogenes Unternehmen und Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen einbezogenen Unternehmen (vgl. zum deutschen Recht ADS, 6. Aufl., § 303 HGB, Tz. 29).
Tz. 268
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Als Beispiel für eine Aufrechnung von Drittschuldverhältnissen in den IFRS kann die Aufrechnung von Steuerschulden und Steuererstattungsansprüchen dienen. Ein Unternehmen hat tatsächliche Steuererstattungsansprüche und tatsächliche Steuerschulden gem. IAS 12.71 zu saldieren, wenn das Unternehmen einen (durchsetzbaren) Anspruch auf Saldierung sowie die Absicht hat, einen zeitgleichen (simultaneously) Ausgleich bzw. einen Ausgleich auf Nettobasis zu erreichen. Mangelt es an der Möglichkeit der Aufrechnung oder an der Absicht, diese auch vorzunehmen, so ist die Saldierung unzulässig. Bei Steuerschulden und Steuererstattungsansprüchen wird die Aufrechnung daher regelmäßig an der fehlenden Fristengleichheit scheitern.
Tz. 269
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Grundsätzlich sind Forderungen und Verbindlichkeiten gem. dem Saldierungsverbot in IAS 1.32 unsaldiert im IFRS-Abschluss auszuweisen. Bei Drittschuldverhältnissen im Konzern stellt sich die Frage, ob dieses Verbot ggf. hinter die besonderen Konsolidierungsregelungen zurücktritt. Gemäß IFRS 10.86 (c) dürfen allerdings explizit nur die Ansprüche und die Verpflichtungen gegenüber einbezogenen Unternehmen konsolidiert werden. Diese Regelung ist uE abschließend zu verstehen. Vorbehaltlich der allg. Saldierungsvoraussetzungen gem. IFRS 9 dürfen Drittschuldverhältnisse mit Unternehmen, die nicht im Konzernabschluss einbezogen sind, nach IFRS 10 im Konzernabschluss nicht konsolidiert werden.