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d. Einzelfälle

Gregor A. Bartle, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Otto H. Jacobs
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Tz. 16

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

In einer Vielzahl von Anwendungsfällen sollte die Entscheidung, ob Vermögenswerte als Vorräte einzustufen sind, eindeutig sein. In einzelnen Fällen kann es aber zu Abgrenzungsproblemen kommen:

 

Tz. 17a

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Werden Arzneimittel bereits vor Marktzulassung produziert, kann eine Qualifizierung als Vorräte in Betracht kommen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Unternehmen die notwendige behördliche Genehmigung erhält (vgl. EY (Hrsg.), 2021, 22.3.1.3.F). Andernfalls ist zu prüfen, ob Entwicklungskosten iSv. IAS 38 vorliegen.

 

Tz. 17b

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Sammlerobjekte wie bspw. Gemälde, Skulturen fallen in den Anwendungsbereich von IAS 2, wenn sie vom Unternehmen zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden. Besteht dagegen eine langfristige Wertsteigerungsabsicht außerhalb des normalen Geschäftsgangs, kann eine Behandlung analog IAS 40 in Betracht kommen. Für den Fall, dass derartige Objekte zu Dekorationszwecken (zB für Besprechungsräume) erworben wurden, sind die Vorschriften des IAS 16 einschlägig.

 

Tz. 17c

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Je nach beabsichtigter Verwendung von Immobilien sind für deren Bilanzierung und Bewertung unterschiedliche Standards einschlägig (IAS 2, IAS 11, IAS 16, IAS 40 oder IFRS 5; vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 40, Tz. 4; Künkele/Zwirner, IRZ 2009, S. 97ff.). Immobilien sind als Vorräte zu erfassen, wenn sie zum Weiterverkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten, erstellt oder entwickelt werden (IAS 40.9).

 

Tz. 18

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Produkt- und Warenproben, die vom Unternehmen gehalten werden, um sie bspw. im Rahmen einer Produktneueinführung für Zwecke der Verkaufsförderung unentgeltlich an Kunden abzugeben, erfüllen grundsätzlich nich...

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