Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 33
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Trotz der engen Abgrenzung des Finanzmittelfonds nach IAS 7 lassen sich (zahlungsunwirksame) Wertänderungen von Fondsposten nicht immer vermeiden (vgl. v. Wysocki, in: Lanfermann (Hrsg.), 1995, S. 822f.). Änderungen des Finanzmittelbestands zwischen dem Anfang und dem Ende der Berichtsperiode können, wenn im Finanzmittelfonds Fremdwährungsposten enthalten sind, durch Änderungen der Umrechnungskurse entstehen. Gleiches gilt dann, wenn bei den im Finanzmittelfonds enthaltenen Posten, wie zB bei Wertpapieren, (Markt-)Wertänderungen stattgefunden haben. Schließlich können auch bestimmte konsolidierungsbedingte Änderungen zu berücksichtigen sein (vgl. Tz. 151ff.).
Tz. 34
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
In IAS 7.28 wird hierzu allerdings nur in Bezug auf Fremdwährungsposten im Finanzmittelfonds festgestellt:
"Die Auswirkungen von Wechselkursänderungen auf Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die in Fremdwährung gehalten werden oder fällig sind, werden jedoch in der Kapitalflussrechnung erfasst, um den Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zu Beginn und am Ende der Periode abzustimmen. Der Unterschiedsbetrag wird getrennt von den Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit ausgewiesen und umfasst die Differenzen etwaiger Wechselkursänderungen, die entstanden wären, wenn diese Cashflows mit dem Stichtagskurs umgerechnet worden wären."
Auch wenn IAS 7 diesbezüglich nur für Fremdwährungsposten eine explizite Regelung vorgibt, ist eine entsprechende Vorgehensweise auch bei den anderen Fällen vorzunehmen, um eine Abstimmung des Finanzmittelfonds am Anfang und Ende der Periode vornehmen zu können (so auch ADS Int 2002, Abschn. 23, Tz. 15).
Tz. 35
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Im Vergleich zu IAS 7 präzisiert DRS 21 den Kreis der zu berücksichtigenden Korrekturen: Wechselkursbedingte, konsolidierungskreisbedingte und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds sind nach den Vorgaben in DRS 21.35–21.37 sowie entsprechend den dem Standard beigefügten Mindestgliederungsschemata im Rahmen einer Fondsveränderungsrechnung auszuweisen.