Dr. Manuel Alvarez, Prof. Dr. Heinz Kleekämper
I. Verbindungen zu internationalen Organisationen und nationalen Standardsetters
Tz. 110
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Aufgrund der fehlenden direkten Durchsetzungsmöglichkeiten der IFRS in den einzelnen Ländern sind Kooperationen zwischen dem IASB, mit den internationalen Organisationen und den nationalen Standard Setting Bodies notwendig. Strategische Allianzen mit internationalen Organisationen, wie zB der IOSCO und der Europäischen Kommission, waren und sind von großer Bedeutung, da sie maßgeblichen Einfluss auf die internationale Akzeptanz von Rechnungslegungsnormen haben (vgl. Behr/Achleitner, B 790, Tz. 79).
Tz. 111
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Nationale Standard Setting Bodies, die sich mit aktuellen Fragen der Rechnungslegung beschäftigen, haben konkrete Erfahrungswerte und formulieren Anforderungen, die letztendlich die nationale Akzeptanz neuer IASB-Vorschriften erleichtern. Kooperationen des IASB mit nationalen Standard Setting Bodies sind sowohl bei der Entwicklung neuer Standards als auch zur Sicherung der weltweiten Akzeptanz seiner Verlautbarungen unerlässlich.
Tz. 112
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Die offizielle Arbeitssprache der IFRS Foundation ist Englisch. IFRS wurden zwischenzeitlich in mehr als 30 Sprachen übersetzt. Vor dem Hintergrund der IAS-Verordnung der EU aus dem Jahre 2002 (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002; Tz. 120) gehörten zu den vom IASCF bzw. von der IFRS Foundation autorisierten Übersetzungen Fassungen des IASB-Regelwerks in den offiziellen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten. Daneben existiert eine Vielzahl weiterer Übersetzungen. Um der Gefahr unpräziser oder gar falscher Übersetzungen zu begegnen, hat die IFRS Foundation ein offizielles Procedere zur Übersetzung erlassen, das neben der einheitlichen Übersetzug von key terms auch eine abschließende Durchsicht der Übersetzung vorsieht. Eine endgültige Freigabe der Übersetzung durch die IFRS Foundation erfolgt nicht. Auch ist eine vormals erhältliche Übersicht über alle existierenden Übersetzungen zwischenzeitlich nicht mehr verfübar (vgl. IFRS Foundation: Licensing Policy for Transaltion and Reproduction of IFRS Standards for Adoption, chap. 5 Official translation policy, S. 11–15; Coenenberg/Haller/Schultze, 2018, S. 61).
Tz. 113
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Neben dem strukturierten Prozess des Standard Setting im IASB besteht heute ein stabiler Prozess zur internationalen und nationalen Anerkennung von IFRS. Die maßgeblichen Institutionen hierzu sind neben der EU-Kommission, die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), das Accounting Regulatory Committee (ARC), der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament sowie im Weiteren die nationalen Gesetzgeber (vgl. Buchheim/Knorr/Schmidt, KoR 2008, S. 339f.; Coenenberg/Haller/Schultze, 2018, S. 57–59f.).
Vor dem formalen Prozess der heutigen Anerkennung stand die grundsätzliche inhaltliche Anerkennung der – damals noch ausschließlich als IAS bezeichneten – Rechnungslegungsnormen des damaligen IASC durch die IOSCO.
II. Anerkennung der IFRS-Vorschriften (Endorsement)
1. Anerkennung durch die IOSCO
Tz. 114
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Es ist das Ziel des IASB, dass die nach seinen Verlautbarungen aufgestellten Abschlüsse weltweit für eine Börsenzulassung anerkannt werden. Die International Organization of Securities Commissions (IOSCO) wurde bereits im Jahre 1974 als internationaler Zusammenschluss der einzelstaatlichen Börsenaufsichten gegründet. Zwischen der IOSCO und dem seinerzeitigen IASC wurde im Jahr 1987 vereinbart, einen Core Set of Standards, dh. einen Mindestkanon an Rechnungslegungsvorschriften zu entwickeln. Hierfür wurde mit dem sog. Comparability and Improvement-Projekt ein Arbeitsprogramm initiiert, um die von der IOSCO geforderte Liste von 40 Einzelsachverhalten einvernehmlich zu regeln (vgl. Barckow, DB 1999, S. 1173). Im Gegenzug verpflichtete sich die IOSCO dazu, den Börsenaufsichtsorganen der Mitgliedstaaten bei entsprechender Qualität der Standards zu empfehlen IFRS-Abschlüsse ohne zusätzliche Überleitungsrechnungen als Voraussetzung für den internationalen Kapitalmarktzugang anzuerkennen.
Tz. 115
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Die Intention der IOSCO war es, durch die Reduzierung von Wahlrechten eine verbesserte Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse und damit mehr Transparenz am Kapitalmarkt zu erreichen. Mit der Verabschiedung von zehn geänderten IAS und der Eliminierung von 29 Wahlrechten wurde hiermit im Jahr 1998 begonnen. Aufgrund der angloamerikanischen Dominanz im früheren IASC und nicht zuletzt infolge des großen Einflusses der SEC innerhalb der IOSCO wurden dabei hauptsächlich kontinentaleuropäisch beeinflusste Wahlrechte eliminiert und zur Orientierung verstärkt US-amerikanische Rechnungslegungsvorschriften herangezogen (vgl. Probst, BFuP 1992, S. 429). Sofern Wahlrechte nicht zu vermeiden waren, wurde die Aufstellung von Überleitungsrechnungen (reconciliations) vorgeschlagen (vgl. Hayn, WPg 1994, S. 716f.).
Tz. 116
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Die vereinbarten Core Standards umfassten 40 Themen, die ausgewählte Sachverhalte aus den Bereichen Disclosure – hier insbesondere Abweichungen von den bi...