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d. Unentziehbarkeit durch verpflichtendes Ereignis

Prof. Dr. Isabel von Keitz, Prof. Dr. Peter Wollmert
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Tz. 48

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Analog zum framework 2010 wird als eine Komponente des ersten Ansatzkriteriums im IAS 37 gefordert, dass die Verpflichtung aus einem Ereignis der Vergangenheit resultiert. In den Erläuterungen zu IAS 37 wird an das Kriterium "Resultat aus vergangenen Ereignissen" eine weitere, im framework 2010 nicht explizit ausgeführte Anforderung geknüpft. So muss das Ereignis verpflichtend sein. Ein verpflichtendes Ereignis ist gegeben, wenn das Unternehmen keine realistische Alternative zur Erfüllung der durch das Ereignis entstandenen Verpflichtung hat (IAS 37.17).

Damit stellt der IASB das Vorliegen einer passivierungsfähigen Rückstellung auf die Unentziehbarkeit ab (vgl. Förschle/Kroner/Heddäus, WPg 1999, S. 45ff.). Nur wenn sich das Unternehmen der Erfüllung der Verpflichtung nicht mehr entziehen kann, liegt eine passivierungsfähige Rückstellung vor. Anders als im framework 2010 wird im framework 2018 das Kriterium der "Unentziehbarkeit" zur Konkretisierung der Definitionsmerkmale einer Schuld und damit des ersten Ansatzkriteriums berücksichtigt (vgl. F.4.29 (2018)).

Gemäß IAS 37.17 ist die Unentziehbarkeit grundsätzlich erfüllt, wenn

  • die Erfüllung einer Verpflichtung rechtlich durchgesetzt werden kann, oder
  • im Fall einer faktischen Verpflichtung, die Erfüllung der Verpflichtung von Dritten aufgrund von entsprechenden Ereignissen (zB öffentliche Bekanntgabe eines bestimmten Verhaltens) erwartet wird.
 

Tz. 49

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Demnach ist die Unentziehbarkeit bei rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich (zur Ausnahme vgl. Tz. 50) per Definition gegeben. Ebenso wird bereits über die Definitionsmerkmale von faktischen Verpflichtungen gem. IAS 37.10, die in der Erläuterung zur Unentziehbarkeit in IAS 37.17 letztlich nur nochmals zusammengefasst...

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