Prof. Dr. Andreas Barckow, Jens Berger
Tz. 265
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Ist ein Unternehmen an einem Unternehmen mit einer anderen funktionalen Währung beteiligt und bezieht es dieses als Tochter-, assoziiertes oder Gemeinschaftsunternehmen in seinen Konzernabschluss ein, erfolgt zu jedem Berichtsstichtag eine Umrechnung der Nettoinvestition in die funktionale Währung des Mutterunternehmens (vgl. IAS 21.38ff.). Die Besonderheit bei dieser Art der Währungsumrechnung ist darin zu sehen, dass nicht ein einzelner Geschäftsvorfall umgerechnet wird, sondern vielmehr die getätigte Nettoinvestition des Mutterunternehmens insgesamt. Die Währungserfolge aus der Umrechnung werden in einer eigenen Rücklage erfasst und verbleiben dort so lange, bis das Mutterunternehmen seine Beteiligung (vollständig oder teilweise) veräußert. Vom Zeitpunkt der Investition bis zum Zeitpunkt der Desinvestition ist das Mutterunternehmen damit einem Wechselkursrisiko ausgesetzt. Im Gegensatz zu einer klassischen Fremdwährungssicherung einzelner Geschäftsvorfälle ist der zeitliche Horizont bei einer Translationsabsicherung jedoch deutlich länger.
Tz. 266
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Die Vorschriften zur Bilanzierung der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Teilbetrieb in IAS 39 sind denkbar kurz gehalten und entsprechen hinsichtlich der Buchungsmethodik – wie bereits oben (vgl. Tz. 235) erwähnt – dem Verfahren des Cash Flow Hedge Accountings (vgl. IAS 39.102; s. ausführlich Deloitte LLP, C9 2.3, C10 5 und C11 4):
- Die Bewertungserfolge des zur Sicherung eingesetzten Instruments sind in dem Maße, wie die Absicherung als effektiv eingestuft wird, im Sonstigen Ergebnis zu erfassen (dh. der Cash-Flow-Hedge-Rücklage) und
- alle sonstigen Erfolge aus der Bewertung des Sicherungsinstruments werden unmittelbar im Periodenergebnis ausgewiesen.
Die Auflösung der Cash-Flow-Hedge-Rücklage erfolgt – korrespondierend zum zugrunde liegenden Sachverhalt – zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Beteiligung an dem ausländischen Teilbetrieb vollständig oder in Teilen zurückfährt.
Tz. 267
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Im Juli 2008 gab das IFRS Interpretations Committee mit IFRIC 16 ergänzende Leitlinien zur bilanziellen Abbildung von Absicherungen einer Investition in einen ausländischen Teilbetrieb im Konzernabschluss heraus. Nach Aussage des Komitees bestanden unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Frage, welche Währungsrisiken sich va. in mehrstufigen Konzernen qualifizieren und ob das Sicherungsinstrument zwingend von der Konzernmutter gehalten werden muss (vgl. IFRIC 16.BC2f.). Das IFRS Interpretations Committee setzte sich konkret mit den folgenden drei Fragestellungen auseinander (vgl. IFRIC 16.9):
- Welche Risiken können als abgesichertes Risiko und welcher Betrag darf als Grundgeschäft im Rahmen einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen designiert werden (vgl. Tz. 268)?
- Wo darf/muss das Sicherungsinstrument innerhalb des Konzerns gehalten werden (vgl. Tz. 269)?
- Welche Beträge sind bei Abgang des ausländischen Teilbetriebs vom Eigenkapital in das Periodenergebnis umzubuchen (vgl. Tz. 270)?
Tz. 268
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Bei der Frage der sicherbaren Risiken geht es darum, ob lediglich Unterschiede zwischen den funktionalen Währungen von ausländischem Teilbetrieb und Mutterunternehmen bilanziell abgesichert werden können oder ob auch Unterschiede zwischen der funktionalen Währung des ausländischen Teilbetriebs und der Darstellungswährung des Konzerns als sicherbare Risiken gelten. Diesbezüglich entschied das Komitee, dass nur Erstere für eine bilanzielle Designation in Frage kämen, weil dem Konzern aus Unterschieden zwischen der funktionalen Währung des ausländischen Teilbetriebs und der Darstellungswährung des Konzerns wirtschaftlich keine Bewertungs- oder Zahlungsstromrisiken entstünden (vgl. IFRIC 16.10 iVm. AG2ff. und BC6ff.). Ergänzend wurde die Fragestellung untersucht, ob die Art der Einbeziehung in den Konzernabschluss – dh. per Sprung- oder Stufenkonsolidierung – zu einer unterschiedlichen Abbildung im Konzern führen könne und somit Risiken uU mehrfach abgesichert würden. Man stelle sich eine Konzernobergesellschaft vor, deren funktionale Währung der Euro ist. Diese habe eine Tochtergesellschaft mit funktionaler Währung Pfund Sterling, die wiederum ein Unternehmen beherrscht, dessen funktionale Währung der US-Dollar ist. Das IFRS Interpretations Committee vertritt die Ansicht, dass die Art der Konsolidierung keinen Einfluss auf das Erscheinungsbild des Abschlusses haben dürfe. Um dies zu erreichen, legte man fest, dass ein Währungsexposure im Konzern nur einmal abgesichert werden dürfe. Für das vorstehende Beispiel bedeutet dies, dass entweder die unmittelbare Mutter eine Absicherung britische Pfund gegen US-Dollar oder die Konzernobergesellschaft eine Sicherung Euro gegen US-Dollar vornehmen könne; das US-Dollar-Risiko dürfe für bilanzielle Zwecke im Konzern aber nicht von beiden Gesellschaften als Risiko designiert werden (vgl. IFRIC 16.11ff. iVm. AG9ff. und ...