Tz. 122
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Im IFRS 8 wird auf die in der Zwischenberichterstattung zu gewährenden segmentspezifischen Daten nicht explizit Bezug genommen (abweichend zu den US-amerikanischen Regelungen zur Segmentberichterstattung; vgl. SFAS 131.33; FASB Accounting Standards Codification 280–10–50–32). Regelungen zur Angabe disaggregierter Daten und Informationen im Rahmen des Zwischenberichts enthält IAS 34.16A (g), der im Zuge der Verabschiedung des IFRS 8 ebenfalls überarbeitet wurde und hinsichtlich der zu gewährenden Segmentinformationen auf IFRS 8 verweist (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 34, Tz. 62–64). Demnach haben nur solche Unternehmen im Zwischenbericht segmentspezifische Informationen zu gewähren, die unter den Anwendungsbereich des IFRS 8.2 fallen (vgl. Tz. 17–28). Die Menge an anzugebenden Segmentdaten ist geringer als jene für die jährliche Berichterstattung. Sie umfasst (IAS 34.16A (g)):
- eine Ergebnisgröße pro Segment (a measure of segment profit or loss);
- eine Vermögenswertsumme und eine Schuldensumme pro Segment, soweit diese sich wesentlich von jenen unterscheiden, die im letzten Jahresabschluss ausgewiesen wurden (total assets and liabilities … if there has been a material change from the amount disclosed in the last annual financial statements for that reportable segment);
- Erträge aus Geschäften mit externen Kunden (revenues from external customers);
- Erträge aus Geschäften mit anderen Segmenten (intersegment revenues);
- Erläuterungen etwaiger Änderungen der Segmentbildung bzw. -zusammensetzung oder in der Ermittlung der Segmentergebnisgröße gegenüber dem letzten Abschluss für die Jahresperiode (a description of differences from the last annual financial statements in the basis of segmentation or in the basis of measurement of segment profit or loss);
- Überleitung von der Summe der Segmentergebnisse auf das Gesamtunternehmensergebnis vor Steuern und den Erträgen/Aufwendungen aus aufgegebenen Geschäftsbereichen (a reconciliation of the total of the reportable segments’ measures of profit or loss to the entity’s profit or loss before tax expense (tax income) and discontinued operations). Falls die Segmentergebnisse nach Steuern ermittelt werden, kann auch auf das Nachsteuerergebnis des Gesamtunternehmens übergeleitet werden. Wesentliche Überleitungsposten sind zu identifizieren und zu erläutern.
Tz. 123
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Für all diese Angaben gilt der full management approach. Sie leiten sich also direkt aus den Größen ab, die im internen Berichtswesen Verwendung finden. Grundsätzlich gelten für die Ermittlung der geforderten Angaben die Regelungen des IFRS 8.23–26. Dementsprechend sind die geforderten Vermögens- bzw. Schuldenangaben nur dann zu machen, wenn Vermögenswerte bzw. Schulden in der internen Berichterstattung Verwendung finden (vgl. Tz. 80f.), und die Angaben der Erträge aus Geschäften mit externen Kunden und jene aus Intersegmentgeschäften sind nur dann gefordert, soweit diese Erträge Bestandteil der Segmentergebnisgröße sind, die vom obersten Entscheidungsträger des Unternehmens zur Leistungsbeurteilung der Segmente und zur Verteilung von Ressourcen herangezogen wird, oder anderweitig dem obersten Entscheidungsträger als Information zur Verfügung gestellt werden. Angaben auf Unternehmensebene, entsprechend IFRS 8.31–34 (vgl. Tz. 112–121) sind im Zwischenbericht nicht gefordert. Allerdings können freiwillig über IAS 34.16A (g) hinausgehende, jenen der jährlichen Berichterstattung entsprechende Angaben und Informationen im Zwischenbericht gemacht werden.