Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
Tz. 144
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Der Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" (other expenses) hat den Charakter eines Sammelpostens. Die meisten sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind in der Zwischenberichtsperiode zu buchen, in der sie anfallen. Beispiele für solche Aufwendungen sind Ausbildungskosten, Bankgebühren, Büromaterial, Porto- und Versandkosten und Versicherungsprämien (vgl. Köster, 1992, S. 177). Aufwendungen, die unregelmäßig während des Geschäftsjahres anfallen, sind nach IAS 34.39 nur dann vorzuziehen bzw. abzugrenzen, wenn dies auch am Abschlussstichtag angemessen wäre (vgl. zu einzelnen Anwendungsbeispielen IAS 34.B). So bestimmt IAS 34.B2, dass die Kosten bspw. für Wartungsmaßnahmen oder Überholungsarbeiten, deren Anfall gegen Ende des Geschäftsjahres erwartet wird, lediglich dann durch Rückstellungsbildung vorzuziehen sind, wenn das Unternehmen sich rechtlich oder faktisch verpflichtet hat, die Wartungsmaßnahmen bzw. die Überholung durchführen zu lassen. Plant das Unternehmen indes lediglich eine Überholung bzw. Wartung, so dürfen solche Kosten nicht vorgezogen, dh. nicht auf die einzelnen Zwischenberichtsperioden des Geschäftsjahres verteilt werden. Stattdessen sind die Aufwendungen der Überholung bzw. Wartung in letzterem Fall in jener Zwischenberichtsperiode zu erfassen, in der sie tatsächlich anfallen (IAS 34.B2).
Tz. 145
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Der Posten "sonstige betriebliche Erträge" (other income) hat gleichsam den Charakter eines Sammelpostens. Bei der Abgrenzung der sonstigen betrieblichen Erträge ist in einem Zwischenbericht genauso wie am Jahresende maßgebend, ob sich die Erträge auf die entsprechende Periode beziehen oder nicht. Wenn bspw. Mieterträge für ein komplettes Geschäftsjahr im ersten Quartal vereinnahmt werden, sind diese Erträge nicht entsprechend dem tatsächlichen Zahlungsfluss zu erfassen. Vielmehr müssen sie abgegrenzt werden. Ein Quartalsergebnis darf bspw. auch nicht die Lizenzeinnahmen für ein volles Geschäftsjahr enthalten, selbst wenn die Zahlung dieser Lizenzgebühr in jenem Quartal vollständig erfolgt ist. Bei den unregelmäßig anfallenden sonstigen betrieblichen Erträgen ist zu prüfen, ob eine vorzeitige Erfassung auch am Abschlussstichtag angemessen respektive zulässig wäre (IAS 34.37). Die bloße Absicht, diese Erträge entstehen zu lassen, reicht dabei nicht aus (IAS 34.B2 sowie IAS 34.B11; vgl. auch Hebestreit, in: Beck IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 43, Tz. 93).
Tz. 146
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Da die absolute Höhe der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge unterjährig häufig nicht repräsentativ für das Jahresende ist, kann es empfehlenswert sein, im Zwischenbericht ein sonstiges betriebliches Ergebnis auszuweisen, um bei Extrapolationen mögliche Fehlschlüsse zu vermeiden. Hierbei ist zu beachten, dass die gewählte Vorgehensweise aus Gründen der Stetigkeit beizubehalten ist.