Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Christoph König
Tz. 281
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Mit Inkrafttreten des ARUG II wurde die zweite Aktionärsrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Entwicklung der Gesetzgebung zum Lagebericht ist damit um einen weiteren Meilenstein reicher. Indes sind bereits mittelfristig weitere gesetzgeberische Schritte nicht ausgeschlossen.
Tz. 282
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Derzeit steht die Evaluierung der Umsetzung der CSR-Richtlinie in den Nationalstaaten durch die EU-Kommission noch aus, die ursprünglich bereits bis zum 06.12.2018 abgeschlossen sein sollte (vgl. ABl. EU L 330/8 vom 15.11.2014, Artikel 3). Besonderes Augenmerk dieser Überprüfung soll dabei einer Erweiterung des Anwenderkreises der Vorschriften zur nichtfinanziellen Erklärung gelten. Darüber hinaus sind jedoch auch inhaltliche Änderungen bzw. Erweiterungen der Richtlinienvorgaben nicht unwahrscheinlich (vgl. Blöink/Halbleib, DK 2017, S. 195). Der Richtlinienentwurf aus dem Jahr 2013 (vgl. KOM(2013) 207, S. 13) sowie die kürzlich erweiterten unverbindlichen Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen der EU-Kommission (vgl. KOM(2017) C 215) enthalten Anhaltspunkte, welche inhaltlichen Änderungen möglich wären. So gehen die unverbindlichen Leitlinien teilweise über die Vorgaben des CSR-RUG hinaus (vgl. Mock, DB 2017, S. 2144; KOM(2017) C 215/18). Zudem könnten die Unterschiede bei der nationalen Umsetzung der CSR-Richtlinie (vgl. beispielhaft Baumüller/Nguyen, KoR 2017, S. 413–420) eine besondere Rolle bei der Evaluierung durch die EU-Kommission spielen. Indes ist auch dabei eine Orientierung der EU-Kommission an Ländern wahrscheinlich, die eine tendenziell strenge bzw. umfangreiche CSR-Berichterstattung fordern (vgl. zu nationalen Unterschieden Maniora, KoR 2015, S. 153–166; Böcking/Althoff, DK 2017, S. 252f.).
Tz. 283
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Parallel zum Evaluierungsprozess durch die EU-Kommission ist die Bundesregierung bis zum 31.12.2021 aufgefordert, die unternehmensseitige Umsetzung der Vorgaben durch das CSR-RUG zu überprüfen und darüber an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zu berichten (vgl. BT-Drucks. 18/11450, S. 43). Ein besonderer Fokus soll dabei auf dem Umfang der Berichterstattung allgemein, der Berichterstattung zu Datenschutz und Datensicherheit sowie zur freiwilligen Überprüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung liegen (vgl. BT-Drucks. 18/11450, S. 43; Blöink/Halbleib, DK 2017, S. 195; Lanfermann, BB 2017, S. 750). Damit sind auch nationale Gesetzesänderungen in diesen Bereichen nicht ausgeschlossen.
Tz. 284
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Zusätzlich zu den Entwicklungen auf europäischer und deutscher Ebene ist aktuell eine Vielzahl weiterer Initiativen zu beobachten, deren Ziel eine verbesserte (nichtfinanzielle) Unternehmensberichterstattung ist. Besonders öffentlichkeitswirksam sind dabei die Aktivitäten der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) und des International Integrated Reporting Council (IIRC).
Tz. 285
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die TCFD wurde vom Finanzstabilitätsrat der G20 gegründet und hat umfangreiche Empfehlungen zur Berichterstattung über Chancen und Risiken des Klimawandels veröffentlicht (abrufbar unter www.fsb-tcfd.org; vgl. Fischer/Behncke/Fink, WPg 2017, S. 1143–1151). Klarer Fokus der Empfehlungen ist dabei die Finanzberichterstattung von Konzernen, also der Chancen- und Risikobericht nach § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB (vgl. Tz. 84–102). Erste Aufmerksamkeit auf europäischer Ebene wurde den Leitlinien durch deren Umsetzung in den unverbindlichen Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen der EU-Kommission zuteil.
Tz. 286
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Das IIRC hat bereits im Dezember 2013 sein Rahmenwerk "The International IR Framework" für eine Berichterstattung veröffentlicht, die finanzielle und nichtfinanzielle bzw. nachhaltige Berichterstattung miteinander verknüpft (abrufbar unter http://integratedreporting.org/resource/international-ir-framework/; vgl. für einen Überblick mwN. Haller, KoR 2017, S. 442–447). Ziel ist dabei eine Berichterstattung, aus der hervorgeht, wie ein Unternehmen auch langfristig am Markt bestehen kann und Wert sowohl für die Kapitalgeber als auch die Gesellschaft schafft (vgl. zum Integrated Reporting ausführlich IFRS-Komm., Teil A, Kap. XII).
Tz. 287
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Ob und wie solche Rahmenwerke Teil der künftigen europäischen Gesetzgebung werden, und damit die handelsrechtliche Lageberichterstattung gesetzlich beeinflussen, bleibt indes abzuwarten.