Tz. 28

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Ein Unternehmen kann einen Pensionsplan auch durch Zahlungen von Versicherungsprämien finanzieren. Sofern für das Unternehmen eine rechtliche oder faktische Verpflichtung besteht, fällige Leistungen direkt an die Arbeitnehmer zu zahlen oder zusätzliche Beträge zu entrichten, falls der Versicherer nicht alle Leistungen zahlt, die aus den in den laufenden und früheren Perioden erbrachten Arbeitsleistungen resultieren, wird der Plan wie ein Leistungsplan behandelt (IAS 19.46). Folglich muss das Unternehmen einen qualifizierenden Versicherungsvertrag als Planvermögen erfassen, andere Versicherungsverträge sind als Erstattungsansprüche zu bilanzieren (IAS 19.48).

Ist allein der Versicherer für die Zahlung der Leistungen an die Begünstigten verantwortlich, ohne dass er bei einem Defizit auf den Arbeitgeber zurückgreifen kann, stellen die vom Unternehmen zu entrichtenden fixen Versicherungsprämien grundsätzlich die Abgeltung der Leistungsverpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern dar. Bei derartigen Plänen sind die Zahlungen an die Versicherung als Beiträge an einen Beitragsplan zu behandeln (IAS 19.49). Umgekehrt folgt daraus aber auch, dass der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen, auch wenn diese kongruent zur Penionszusage ausgestaltet sind, keinen Beitragsplan, sondern einen Leistungsplan begründen, wenn das Unternehmen, wie bei einer Direktzusage (rechtlich oder faktisch) primär leistungsverpflichtet ist (vgl. Tz. 93) oder rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, zusätzliche Beiträge zu entrichten, falls die Versicherungsgesellschaft nicht alle in der laufenden oder früheren Perioden erdienten Leistungen zahlt. Fixe Versicherungsprämien liegen jedoch nicht vor, wenn bei planmäßigem oder rechnungsmäßigem Verlauf Beitragsminderungen oder -rückvergütungen an den Arbeitgeber gewährt werden (vgl. Tz. 19).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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