Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 78
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem IAS 7.29f. im Rahmen der Verbesserungen der International Accounting Standards (Dezember 2003) aufgehoben worden sind, regelten diese Paragrafen die Darstellung der Cashflows aus außerordentlichen Posten in der Kapitalflussrechnung. Sie bestimmten, dass die Cashflows aus außerordentlichen Posten als Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit, Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zu klassifizieren und entsprechend der jeweils vorgenommen Klassifizierung in der Kapitalflussrechnung ausgewiesen werden. Innerhalb der Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit, Investitions- oder Finanzierungstätigkeit sollte jedoch ein gesonderter Ausweis der Cashflows aus außerordentlichen Posten erfolgen. Durch die gesonderte Angabe sollte es den Adressaten ermöglicht werden, die Art dieser Cashflows und die Auswirkungen auf gegenwärtige und künftige Cashflows des Unternehmens einzuschätzen (IAS 7.30). Außerdem stellte IAS 7.30 klar, dass diese Angaben zusätzlich zur gesonderten Angabe von Art und Höhe der außerordentlichen Posten gemäß IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erfolgen.
Tz. 79
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Die Regelung der IAS 7.29f. spiegelte sich auch in dem Beispiel in Anhang A zu IAS 7. Im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit (sowohl nach der direkten als auch nach der indirekten Methode) wurde der "Cashflow vor außerordentlichen Posten" als Zwischensumme dargestellt und durch zusätzliche Berücksichtigung von "Erlösen aus Regulierung von Erdbebenkatastrophen" auf die Nettozahlungsmittel aus betrieblicher Tätigkeit übergeleitet.
Tz. 80
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
IAS 7.29f. stellten für die Kapitalflussrechnung folglich das Pendant zu den Paragrafen 10ff. des IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (überarbeitet 1993; im Folgenden: IAS 8 (überarbeitet 1993)) dar, welche die Darstellung von außerordentlichen Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung regelten. IAS 8.10 (überarbeitet 1993) bestimmte, dass das Periodenergebnis sowohl das Ergebnis aus der gewöhnlichen Tätigkeit als auch außerordentliche Posten umfasste, diese Bestandteile aber gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben waren. Art und Betrag eines jeden außerordentlichen Postens waren entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang gesondert anzugeben (IAS 8.11 und 15 (überarbeitet 1993)). Wenn Art und Betrag eines jeden außerordentlichen Postens gesondert im Anhang angegeben wurde, war der Gesamtbetrag aller außerordentlichen Posten im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben (IAS 8.15 (überarbeitet 1993)).
Tz. 81
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Als außerordentliche Posten wurden in IAS 8.6 (überarbeitet 1993) Erträge oder Aufwendungen definiert, die aus Ereignissen oder Geschäftsvorfällen entstehen, welche sich klar von der gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens unterscheiden und von denen daher nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmäßig wiederkehren.
Tz. 82
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Im Rahmen seines ersten Projekts zur Verbesserung der International Accounting Standards überarbeitete das IASB sowohl IAS 1 Darstellung des Abschlusses als auch IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Eines der Hauptziele des IASB bei der Überarbeitung von IAS 1 bestand darin, den Ausweis von "außerordentlichen" Ertrags- und Aufwandsposten zu unterbinden (IAS 1.EF3 (c)). Außerdem entschied das IASB, dass die Bestimmungen zum Ausweis der Periodengewinne und -verluste nicht mehr in IAS 8, sondern in IAS 1 zu finden sein sollten (IAS 1.EF16).
Tz. 83
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Umgesetzt wurden diese Ziele mit Wirkung zum 1. Januar 2005, als IAS 1 (überarbeitet 1997) durch IAS 1 (überarbeitet 2003) und IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (überarbeitet 1993) durch IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler (überarbeitet 2003) ersetzt wurden (siehe IAS 1.127f. und IAS 8.54f.). In IAS 1.85 wurde dadurch das Verbot aufgenommen, dass weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch im Anhang Ertrags- oder Aufwandsposten als außerordentliche Posten ausgewiesen werden dürfen. Mit dem Ersetzen von IAS 8 (überarbeitet 1993) durch IAS 8 (überarbeitet 2003) wurden zum einen die bisherigen Vorschriften zur Darstellung von außerordentlichen Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgehoben. Zum anderen wurden durch Anhang A.1 von IAS 8 (überarbeitet 2003) sowohl IAS 7.29f. gestrichen als auch Anhang A zu IAS 7 angepasst. Anhang A zu IAS 7 wurde dahingehend angepasst, dass in Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, sowohl nach der direkten als auch nach der indirekten Methode, die Zeilen "Cashflow vor außerordentlichen Posten" und "Erlöse aus Regulierung der Erdbebenkatastrophe" gestrichen wurden (Anhang A.1 zu IAS ...