Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser
Tz. 36
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Wird aufgrund einer Neubewertung der Buchwert erhöht,
1) |
führt sie zur Erhöhung der ergebniswirksamen Erträge, soweit sie eine in der Vergangenheit als Aufwand erfasste Abwertung aufgrund einer Neubewertung desselben Vermögenswerts rückgängig macht, sonst |
2) |
ist der Differenzbetrag ergebnisneutral im sonstigen Gesamterfolg zu verbuchen und als Neubewertungsrücklage im Eigenkapital auszuweisen (IAS 16.39). |
Tz. 37
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Wird aufgrund einer Neubewertung der Buchwert vermindert,
1) |
wird die Abwertung ergebnisneutral mit einer zugehörigen Neubewertungsrücklage verrechnet, soweit sie den Betrag der entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht übersteigt, sonst |
2) |
ist sie als ergebniswirksamer Aufwand zu erfassen (IAS 16.40). |
Tz. 38
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Die zu einem Gegenstand der Sachanlagen gehörige Neubewertungsrücklage kann direkt den Gewinnrücklagen zugeführt werden, wenn der Gegenstand ausgebucht wird. Nach IAS 16.41 kann die gesamte Rücklage bei Stilllegung oder Veräußerung des Vermögenswerts derart umgegliedert werden. Alternativ kann ein Teil der Gewinnrücklage schon bei Nutzung des Vermögenswerts durch das Unternehmen umgegliedert werden. In diesem Fall entspricht der umzugliedernde Teil der Rücklage der Differenz zwischen der Abschreibung auf Basis des neuen Buchwerts nach Anwendung der Neubewertungsmethode und der Abschreibung auf Basis historischer Kosten. Zuführungen aus der Neubewertungsrücklage in die Gewinnrücklage sind ergebnisneutral vorzunehmen (IAS 16.41).
Bis zum Inkrafttreten der Überarbeitung des IAS 1 hatte die Anwendung der Neubewertungsmethode in den Fällen, in denen sie zu einer ergebnisneutralen Buchung im Eigenkapital führt, einen Verstoß gegen das Kongruenzprinzip zur Folge (vgl. Ballwieser, 3. Aufl., 2013, S. 138; Scheffler, 2006, S. 21; Dobler, BFuP 2008, S. 264). Durch die Einführung der Gesamtergebnisrechnung (vgl. dazu Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., 2017, S. 186–194) kommt es nur noch dann zu einem solchen Verstoß, wenn man die Betrachtung auf die traditionelle Ergebnisrechnung (GuV) ohne das sonstige Ergebnis beschränkt (vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., 2017, S. 438).
Tz. 39
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Sofern sich Konsequenzen auf die Ertragsteuern ergeben, werden diese nach IAS 12, Ertragsteuern (vgl. hierzu IFRS-Komm., Teil B, IAS 12, Tz. 91ff.), erfasst und ausgewiesen. Entstehen aus der Neubewertung latente Steuern, sind diese gem. IAS 12.61A erfolgsneutral direkt gegen das Eigenkapital zu buchen, weil auch die Neubewertungsrücklage erfolgsneutral gebildet wird.