Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Dr. Julian Höbener
Tz. 58m
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Leasinganreize (lease incentives) sind – nach der Definition des IFRS 16 – Zahlungen, die der Leasinggeber an den Leasingnehmer im Zusammenhang mit einem Leasingverhältnis leistet. Auch wenn der Leasinggeber Kosten des Leasingnehmers erstattet oder übernimmt, handelt es sich um Leasinganreize (IFRS 16 Appendix A (lease incentives)). Dabei ist zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Leasinganreize gewährt werden. Hat der Leasingnehmer nach Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses noch Anspruch auf solche Anreizzahlungen vom Leasinggeber, ist die Leasingverbindlichkeit um diese Beträge zu mindern (IFRS 16.27 (a)). Entsprechende Anreizzahlungen, die vor oder zum Bereitstellungsdatum vom Leasinggeber geleistet wurden, sind bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeit nicht zu beachten. Diese Zahlungen, die vor oder zum Bereitstellungsdatum entrichtet wurden, sind nur bei der Erstbewertung des Nutzungsrechts zu berücksichtigen (vgl. Tz. 63f.).
Beispiel – Anreizzahlungen:
Sachverhalt: LN mietet von LG Büroflächen über einen Zeitraum von zwei Jahren im Rahmen eines Leasingverhältnisses mit monatlichen Raten von 1.000 GE. Da LG die Auslastung seiner vermieteten Flächen erhöhen wollte, hat er gegenüber LN eine Anreizzahlung iHv. 2.000 GE eingeräumt. In diesem Zusammenhang haben die Vertragsparteien vereinbart, dass LN die Büroflächen die ersten beiden Monate der Laufzeit mietfrei nutzen kann.
Beurteilung: Bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeit sind aufgrund der gewährten Anreizzahlung nur die Zahlungen ab dem dritten Monat zu berücksichtigen. Wenn LG abweichend vom Sachverhalt die Anreizzahlung bereits vor dem Bereitstellungsdatum geleistet hätte und insofern die Leasingraten auch für die ersten zwei Monate gewöhnlich zu bezahlen wären, wäre die Anreizzahlung bei der Leasingverbindlichkeit nicht zu berücksichtigen, sondern nur bei der Bewertung des Nutzungsrechts (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Aufl., § 15a, Tz. 167).
Tz. 58n
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Weisen Anreizzahlungen seitens des Leasinggebers variablen Charakter auf und hängen diese nicht von einer objektiven Referenzgröße (Index oder Zinssatz) ab, sind diese Zahlungen nicht bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeit zu berücksichtigen (vgl. Tettenborn/Nell, KoR 2019, S. 481). Vielmehr sind derartige Zahlungen uE als variable Zahlungen gem. IFRS 16.38 (b) ertragswirksam zu erfassen, wenn sie geleistet werden.
Tz. 59
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
(einstweilen frei)