Dipl.-Kfm. Christoph Piesbergen, Silvia Geberth
Tz. 77
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Der Anwendungsbereich von SIC-29 ist deutlich größer als der von IFRIC 12. Er ist auf eine bestimmte Art von Transaktionen anwendbar, die zwar beschrieben, jedoch nicht eindeutig definiert wird und die nicht von den in Tz. 122 (vgl. Tz. 122) aufgeführten Kontrollkriterien (vgl. Tz. 15) abhängig ist. SIC-29 gilt zudem für beide an der Transaktion beteiligte Parteien, während IFRIC 12 lediglich für die Behandlung von Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen durch den Betreiber gilt.
Tz. 78
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
SIC-29 beschreibt Dienstleistungskonzessionen als Vereinbarungen, in denen ein Unternehmen (der Konzessionsnehmer) Dienstleistungen an Stelle eines anderen Unternehmens (des Konzessionsgebers, bei dem es sich um ein öffentliches oder privates Unternehmen, einschließlich eines staatlichen Organs, handeln kann) bereitstellt, die der Öffentlichkeit Zugang zu wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen gewähren. In SIC-29.1 angeführte Beispiele für Dienstleistungskonzessionen sind Vereinbarungen über Abwasserkläranlagen und Wasserversorgungssysteme, Autobahnen, Parkhäuser und -plätze, Tunnel, Brücken, Flughäfen und Fernmeldenetze.
Gemäß SIC-29.2 überträgt der Konzessionsgeber dem Konzessionsnehmer hierbei für die Laufzeit der Konzession normalerweise
(a) |
das Recht, Dienstleistungen zu erbringen, die der Öffentlichkeit Zugang zu wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen gewähren und |
(b) |
in einigen Fällen das Recht, bestimmte materielle, immaterielle und/oder finanzielle Vermögenswerte zu benutzen, im Austausch dafür, dass der Konzessionsnehmer |
(c) |
sich verpflichtet, die Dienstleistungen entsprechend bestimmter Vertragsbedingungen für die Laufzeit der Konzession zu erbringen und |
(d) |
sich verpflichtet, gegebenenfalls nach Ablauf der Konzession die Rechte zurückzugeben, die er am Anfang der Laufzeit der Konzession erhalten bzw. während der Laufzeit der Konzession erworben hat. |
Tz. 79
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Nach SIC-29.3 besteht das gemeinsame Merkmal aller Vereinbarungen über Dienstleistungskonzessionen darin, dass der Konzessionsnehmer sowohl ein Recht erhält als auch die Verpflichtung eingeht, öffentliche Dienstleistungen zu erbringen. Lagert ein Unternehmen lediglich seine internen Dienstleistungen aus (zB die Kantine, die Gebäudeinstandhaltung, das Rechnungswesen oder Funktionsbereiche der Informationstechnologie) so stellt dies nach SIC-29.3 keine Dienstleistungskonzession dar. Das bedeutet, dass einige der Vereinbarungen, die nicht die Errichtung einer wichtigen Infrastruktureinrichtung wie oben erläutert einschließen, möglicherweise nicht von den in SIC-29 enthaltenen Bestimmungen abgedeckt werden, obwohl zwischen Dienstleistungskonzessionen und Outsourcing-Vereinbarungen nicht eindeutig und streng unterschieden wird. Werden im Rahmen eines wichtigen Informationstechnologieprojekts bspw. Computerdienste für eine Behörde erbracht, die Reisepässe ausgibt und die solche Dienste bislang kaum oder gar nicht in Anspruch genommen hat, dürfte es sich hier eher um eine Dienstleistungskonzession handeln, die somit in den Anwendungsbereich von SIC-29 fallen würde. Andererseits würde ein zwischen einer Behörde und einem Betreiber geschlossener Vertrag über die Instandhaltung des vorhandenen Computersystems, der ggf. den Ersatz von Hard- und Software vorsieht, nicht als Dienstleistungskonzession gelten und somit außerhalb des Geltungsbereichs von SIC-29 liegen (vgl. Ernst & Young, 2021, Chapter 25, Section 7)
Tz. 80
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Konzessionsnehmer und Konzessionsgeber haben gemäß SIC-29.6 in jeder Berichtsperiode folgende Angaben zu machen:
(a) |
eine Beschreibung der Vereinbarung; |
(b) |
wesentliche Bestimmungen der Vereinbarung, die den Betrag, den Zeitpunkt und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens künftiger Cashflows beeinflussen können (zB die Laufzeit der Konzession, Termine für die Neufestsetzung der Gebühren und die Basis, aufgrund derer die Notwendigkeit von Gebührenanpassungen oder Neuverhandlungen bestimmt wird); |
(c) |
Art und Umfang (zB Menge, Laufzeit oder gegebenenfalls Betrag) von:
(i) |
Rechten, bestimmte Vermögenswerte zu nutzen; |
(ii) |
zu erfüllenden Verpflichtungen oder Rechten auf das Erbringen von Dienstleistungen; |
(iii) |
Verpflichtungen, Sachanlagen zu erwerben oder zu errichten; |
(iv) |
(Verpflichtungen, bestimmte Vermögenswerte am Ende der Laufzeit der Konzession zu übergeben oder Ansprüche, solche zu diesem Zeitpunkt zu erhalten; |
(v) |
Verlängerungs- und Kündigungsoptionen; |
(vi) |
anderen Rechten und Verpflichtungen (zB Großreparaturen und -instandhaltungen); |
|
(d) |
Veränderungen der Vereinbarung während der Laufzeit der Konzession; |
(e) |
Einordnung der Vereinbarung. |
Diese Angaben sind individuell für jede Vereinbarung über eine Dienstleistungskonzession oder zusammengefasst für jede Gruppe von Vereinbarungen über Dienstleistungskonzessionen zu machen. Eine Gruppe von Vereinbarungen über Dienstleistungskonzessionen umfasst gem. SIC-29.6 und .7 Dien...