Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Dr. Julian Höbener
Tz. 60
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Die für die Erstbewertung relevanten Leasingzahlungen (vgl. Tz. 58–58n) müssen für die Ermittlung der Leasingverbindlichkeit diskontiert werden (IFRS 16.26). Folglich bedarf es eines Diskontierungszinssatzes. Dabei unterscheidet IFRS 16.26 zwischen dem dem Leasingverhältnis implizit zugrunde liegenden Zinssatz iSe. internen Zinsfußes (international rate of return (IRR)) und dem Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers (vgl. für eine Diskussion hinsichtlich des vorzugswürdigeren Zinssatzes Haaker/Freiberg, PiR 2018, S. 54f.; vgl. kritisch zur Bestimmung des Diskontierungssatzes iSd. IFRS 16 auch Dehmel/Hommel/Rammert, BB 2016, S. 2349f.).
(Theoretisch) Vorrangig ist der dem Leasingverhältnis implizit zugrunde liegende Zinssatz (interest rate implicit in the lease) anzuwenden (IFRS 16.26). Darunter versteht der Standardsetzer die Diskontrate, bei der
- der Barwert der Leasingzahlungen inklusive des nicht garantierten Restwertes
- der Summe aus dem beizulegenden Zeitwert des Leasingobjekts zuzüglich aller anfänglichen direkten Kosten des Leasinggebers entspricht (IFRS 16 Appendix A (interest rate implicit in the lease)).
Beispiel – Ermittlung des impliziten Zinssatzes:
Sachverhalt: LN und LG vereinbaren ein Leasingverhältnis über fünf Jahre mit einer jährlichen Leasingrate iHv. 7.000 GE. Der beizulegende Zeitwert des Leasingobjekts zum Bereitstellungsdatum beträgt 30.000 GE, der vom Leasinggeber erwartete (nicht garantierte) Restwert zum Ende der Laufzeit beträgt 3.000 GE. Zusätzlich fallen dem Leasinggeber anfängliche direkte Kosten iHv. 1.000 GE an. Dem Leasingnehmer sind diese Informationen bekannt.
Beurteilung: Der dem Leasingverhältnis implizit zugrunde liegende Zinssatz ist der Zins, bei dem der Barwert der Leasingzahlungen zuzüglich des Restwertes exakt der Summe aus dem beizulegenden Zeitwert des Leasingobjekts zuzüglich anfänglichen direkten Kosten des Leasinggebers entspricht. Folglich ergibt sich der implizite Zins, indem die folgende Gleichung gelöst wird:
Die Auflösung der Gleichung nach iimp ergibt einen Wert von 6,8169 %. Dies ist der dem Leasingverhältnis implizit zugrunde liegende Zinssatz.
Tz. 60a
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Der implizite Zinssatz soll die Preisgestaltung des Leasinggebers zum Ausdruck bringen ("how the contract is priced"; IFRS 16.BC160) und kann als dessen erwartete (Mindest-)Rendite verstanden werden (vgl. KPMG, Leases Discount rates, 2017, S. 10; Margetich/Renner, IRZ 2020, S. 22). Dieser Zinssatz soll dabei bspw. das ökonomische Umfeld der Transaktion (etwa Inflation oder Länderrisiko), das spezifische Ausfallrisiko des Leasingnehmers sowie die Art und Qualität etwaiger Sicherheiten (nature and quality of the collateral provided) reflektieren (IFRS 16.BC161). Darüber hinaus enthält dieser Zinssatz allerdings regelmäßig auch Kalkulationsbestandteile, die dem Leasingnehmer häufig nur schwer zugänglich sein dürften, wie etwa die Restwertannahme des Leasinggebers hinsichtlich des Leasingobjekts oder seine anfänglichen direkten Kosten (IFRS 16.BC161; vgl. auch Findeisen/Adolph, KoR 2018, S. 318). Die Bestimmung dieses Zinssatzes dürfte insofern für den Leasingnehmer oftmals praktisch nicht möglich sein, wie auch der Standardsetzer in IFRS 16.BC161 andeutet (vgl. auch IASB, Staff Paper 3D "Leases: Discount Rate" (April 2014), Tz. 28). Zudem wird eine Ermittlung des impliziten Zinssatzes aufseiten des Leasingnehmers bspw. auch dann praktisch nicht möglich sein, wenn die Vertragsgestaltung primär nicht in die Leasingverbindlichkeit einzubeziehende variable Zahlungsströme vorsieht, da auch hier der Leasingnehmer die diesbezügliche Erwartungshaltung des Leasinggebers kennen müsste (vgl. mit einem Zahlenbeispiel Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Aufl., § 15a, Tz. 176).
Ferner ist zu betonen, dass es für das Heranziehen des impliziten Zinssatzes nicht schon allein ausreichend ist, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer ausnahmsweise seine interne Kalkulationsgrundlage zur Verfügung stellt (vgl. hierzu und zum Folgenden Freiberg, PiR 2016, S. 264). Vielmehr ist dann eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung des darauf basierenden Zinssatzes erforderlich. Eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem (bereitgestellten) impliziten Zinssatz und den Refinanzierungskosten des Leasingnehmers deutet zumindest darauf hin, dass dieser implizite Zinssatz nicht verlässlich ist und damit nicht herangezogen werden sollte.
Tz. 60b
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Enthält ein Vertragswerk auch Nichtleasingkomponenten, sind die auf diese Komponenten entfallenden Zahlungen bei der Ermittlung des impliziten Zinssatzes auszuklammern (vgl. Freiberg, PiR 2018, S. 55). Dies gilt unabhängig davon, ob der Leasingnehmer von dem Wahlrecht des IFRS 16.15 Gebrauch macht, die Leasing- und Nichtleasingkomponenten nicht voneinander zu trennen (vgl. Tz. 40). Dies liegt darin begründet, dass im Zusammenhang mit der Ermittlung des impliziten Zinssatzes die Leasinggeberperspektive einschlägi...