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H. Sonderfall: Mangelnde Umtauschbarkeit von Währungen

Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
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Tz. 158

Stand: EL 54 – ET: 10/2024

Der IFRS IC Staff hat im Hinblick auf seine im September 2018 getroffenen Äußerungen zu Beschränkungen im Fremdwährungstausch im Hinblick auf die Krise in Venezuela konstatiert, dass weitere Überlegungen in Richtung einer begrenzten Änderung bzw. Klarstellung von IAS 21 anzustellen seien (vgl. IFRIC Update September 2018; dazu kritisch Große, PiR 2018, S. 269, PiR 2018, S. 334 und PiR 2019, S. 27).

Am 15. August 2023 veröffentlichte nun das International Accounting Standards Board (IASB oder Board) die Änderungen an IAS 21 zum Thema eines Mangels an Umtauschbarkeit einer Währung (vgl. Weller, PiR 2023, S.  307ff., Ernst & Young, International GAAP 2024, Chapter 15, Tz. 11.1).

 

Tz. 159

Stand: EL 54 – ET: 10/2024

Die Änderungen stellen klar, wie ein Unternehmen zu beurteilen hat, ob eine Währung umtauschbar ist (vgl. Brune/Hayn, DStR 2023, S.  2519), und wie ein Devisenkassakurs zu bestimmen ist, wenn die Umtauschbarkeit fehlt, und schreiben die Angabe von Informationen vor, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Auswirkungen der fehlenden Umtauschbarkeit einer Währung zu verstehen.

 

Tz. 160

Stand: EL 54 – ET: 10/2024

Nach den Änderungen gilt eine Währung als in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die andere Währung innerhalb eines Zeitrahmens zu erhalten, der eine normale administrative Verzögerung zulässt, und durch einen Markt- oder Tauschmechanismus, in dem eine Umtauschtransaktion durchsetzbare Rechte und Pflichten schaffen würde (IAS 21.8). Ein Umtauschvorgang kann aufgrund gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder aus praktischen Gründen, wie z. B. Feiertagen, nicht immer sofort abgeschlossen werden, aber solche normalen administrativen Verzögerungen schließen nicht aus, dass eine...

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