Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 158
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Der IFRS IC Staff hat im Hinblick auf seine im September 2018 getroffenen Äußerungen zu Beschränkungen im Fremdwährungstausch im Hinblick auf die Krise in Venezuela konstatiert, dass weitere Überlegungen in Richtung einer begrenzten Änderung bzw. Klarstellung von IAS 21 anzustellen seien (vgl. IFRIC Update September 2018; dazu kritisch Große, PiR 2018, S. 269, PiR 2018, S. 334 und PiR 2019, S. 27).
Am 15. August 2023 veröffentlichte nun das International Accounting Standards Board (IASB oder Board) die Änderungen an IAS 21 zum Thema eines Mangels an Umtauschbarkeit einer Währung (vgl. Weller, PiR 2023, S. 307ff., Ernst & Young, International GAAP 2024, Chapter 15, Tz. 11.1).
Tz. 159
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Die Änderungen stellen klar, wie ein Unternehmen zu beurteilen hat, ob eine Währung umtauschbar ist (vgl. Brune/Hayn, DStR 2023, S. 2519), und wie ein Devisenkassakurs zu bestimmen ist, wenn die Umtauschbarkeit fehlt, und schreiben die Angabe von Informationen vor, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Auswirkungen der fehlenden Umtauschbarkeit einer Währung zu verstehen.
Tz. 160
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Nach den Änderungen gilt eine Währung als in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die andere Währung innerhalb eines Zeitrahmens zu erhalten, der eine normale administrative Verzögerung zulässt, und durch einen Markt- oder Tauschmechanismus, in dem eine Umtauschtransaktion durchsetzbare Rechte und Pflichten schaffen würde (IAS 21.8). Ein Umtauschvorgang kann aufgrund gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder aus praktischen Gründen, wie z. B. Feiertagen, nicht immer sofort abgeschlossen werden, aber solche normalen administrativen Verzögerungen schließen nicht aus, dass eine Währung in die andere Währung umgetauscht werden kann.
Tz. 161
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Ein Unternehmen beurteilt, ob eine Währung zu einem Bewertungsstichtag und zu einem bestimmten Zweck in eine andere Währung umtauschbar ist (IAS 21.8A). Bei dieser Beurteilung muss ein Unternehmen seine Fähigkeit berücksichtigen, die andere Währung zu erhalten, und nicht seine Absicht oder Entscheidung, dies zu tun. Eine Währung ist nicht in die andere Währung umtauschbar, wenn das Unternehmen in der Lage ist, am Bewertungsstichtag nicht mehr als einen unbedeutenden Betrag der anderen Währung für die festgelegten Zwecke zu erhalten (IAS 21.8B). Darüber hinaus berücksichtigt ein Unternehmen bei der Beurteilung nur Märkte oder Umtauschmechanismen, auf denen eine Transaktion zum Umtausch der Währung in die andere Währung durchsetzbare Rechte und Pflichten begründen würde, was bedeutet, dass sogenannte inoffizielle, parallele oder schwarze Märkte nicht berücksichtigt werden. Die Durchsetzbarkeit ist eine Rechtsfrage und hängt von den Fakten und Umständen ab.
Die Änderungen weisen darauf hin, dass für verschiedene Verwendungszwecke einer Währung (zB Einfuhr bestimmter Waren und Ausschüttung von Dividenden) unterschiedliche Wechselkurse verfügbar sein können. Daher muss ein Unternehmen für jeden einzelnen Zweck gesondert beurteilen, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist.
Tz. 162
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Wenn eine Währung nicht in eine andere Währung umgetauscht werden kann, muss ein Unternehmen den Devisenkassakurs am Bewertungsstichtag schätzen (IAS 21.19A). Die Zielsetzung des Unternehmens bei der Schätzung des Devisenkassakurses besteht darin, den Kurs widerzuspiegeln, zu dem am Bewertungsstichtag ein ordnungsgemäßer Tauschvorgang zwischen Marktteilnehmern unter den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden würde.
In den Änderungen wird nicht spezifiziert, wie ein Unternehmen den Devisenkassakurs schätzt, um die Zielsetzung zu erfüllen, aber es wird darauf hingewiesen, dass ein Unternehmen einen beobachtbaren Wechselkurs ohne Anpassung oder ein anderes Schätzverfahren verwenden kann.
Beispiele für beobachtbare Wechselkurse sind:
Ein Devisenkassakurs für einen anderen Zweck als den, für den ein Unternehmen die Umtauschbarkeit beurteilt. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Kurs die obige Zielsetzung erfüllt, hat ein Unternehmen Faktoren zu berücksichtigen, etwa
- ob mehrere beobachtbare Wechselkurse existieren;
- den Zweck, für den die Währung umtauschbar ist;
- die Art des Wechselkurses und
- die Häufigkeit, mit der Wechselkurse aktualisiert werden.
Der erste nachfolgende Wechselkurs, zu dem ein Unternehmen die andere Währung für den angegebenen Zweck erhalten kann, nachdem die Umtauschbarkeit wiederhergestellt wurde. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Kurs die oben genannte Zielsetzung erfüllt, muss ein Unternehmen Faktoren wie
- die Zeit zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Zeitpunkt, an dem die Umtauschbarkeit wiederhergestellt wird, und
- Inflationsraten berücksichtigen.
Verwendet ein Unternehmen ein anderes Schätzverfahren, kann es jeden beobachtbaren Wechselkurs verwenden – einschließlich der Kurse von Tauschtransaktionen auf Märkten...