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I. Ansatz von Leasingverbindlichkeit und Nutzungsrecht

Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Dr. Julian Höbener
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Tz. 51

Stand: EL 55 – ET: 03/2025

Liegt aus der Perspektive des Leasingnehmers ein Vertrag vor, der ein Leasingverhältnis iSd. Definitionskriterien begründet oder enthält (vgl. Tz. 16ff.), und ist das Leasingverhältnis nicht explizit vom Anwendungsbereich des IFRS 16 ausgeschlossen (vgl. Tz. 5ff.) und ist auch keines der Ansatzwahlrechte einschlägig (vgl. Tz. 6ff.), so muss sich das Leasingverhältnis beim Leasingnehmer zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Leasingobjekts (commencement date; vgl. Tz. 17) im bilanziellen Ansatz nach dem right-of-use model widerspiegeln. So ist konkret auf der Aktivseite ein Vermögenswert für das dem Leasingnehmer im Rahmen des Leasingverhältnisses gewährte Nutzungsrecht des Leasingobjekts (right-of-use asset) anzusetzen, während auf der Passivseite eine entsprechende Leasingverbindlichkeit (lease liability) für die Verpflichtung zur Leistung der Leasingzahlungen anzusetzen ist (IFRS 16.22).

 

Tz. 52

Stand: EL 55 – ET: 03/2025

Nimmt der Leasingnehmer für ein Leasingverhältnis die Erleichterungsvorschrift für kurzfristige Leasingverhältnisse (vgl. Tz. 7–7b) oder die für Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte (vgl. Tz. 8–8b) in Anspruch, ist das entsprechende Leasingverhältnis bilanzunwirksam zu erfassen (vgl. Tz. 6). So sind konkret lediglich die Leasingzahlungen als Aufwand linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu verteilen und entsprechend ergebniswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung der jeweiligen Periode zu erfassen. Von einer linearen Aufwandsverteilung kann abgesehen werden, wenn eine andere Verteilungssystematik die Nutzung des Leasinggebers besser skizziert (IFRS 16.6). Die bilanzielle Abbildung eines Leasingverhältnisses im Rahmen der Inanspruchnahme einer der Erleichterungsvorschriften entspricht insofern d...

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