Prof. Dr. Peter Wollmert, Dr. Stefan Bischof
Tz. 62
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Im Rahmen eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilen. Hierbei kann der Arbeitgeber die Leitungserbringung unmittelbar (unmittelbare Pensionszusage bzw. Direktzusage) oder mittelbar über einen Dritten (Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) vorsehen. Unabhängig davon, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Versorgungszusagen handelt, besteht ein Leistungsversprechen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, für dessen Erfüllung in Deutschland der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG haftet (sog. Einstandspflicht bzw. Subsidiärhaftung).
Im Folgenden werden die in Deutschland vorgesehenen fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung beschrieben. Da die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen dieser Durchführungswege für die Einordnung der Versorgungspläne in Beitrags- und Leistungszusagen für die Bilanzierung nach IAS 19 von entscheidender Bedeutung sind, wird besonderer Wert auf deren Beschreibung gelegt.
1. Direktzusagen
Tz. 63
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Im Rahmen von Direktzusagen sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vertraglich zu, Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung selbst zu erbringen. Die Versorgungszusage sieht regelmäßig eine feste Altersgrenze iSv. § 2 Abs. 1 BetrAVG vor. Diese bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist (vgl. BAG, Urteil v. 17.09.2008 – 3 AZR 865/06, ZIP 2009, S. 240). Häufig wird insbesondere bei kollektivrechtlich begründeten Leistungszusagen die Vollendung des 65. Lebensjahrs oder das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als feste Altersgrenze vorgesehen. Unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung besteht nach § 6 BetrAVG ein Anspruch des Mitarbeiters, die Altersversorgungsleistungen ab dem Zeitpunkt zu erhalten, ab dem er die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt. Dies ist häufig mit Vollendung des 63. Lebensjahrs möglich; zu diesem Zeitpunkt ist die Altersrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung abrufbar. Für diese sog. vorgezogene Inanspruchnahme sehen Versorgungszusagen Abschläge (zB 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme) auf die Höhe der Altersrente vor.
Bei Einzelzusagen, zB im Geschäftsführer- oder Vorstandsbereich, wird die feste Altersgrenze in der Praxis zuweilen auf das Alter 60 bzw. 62 festgelegt. Diese Altersgrenze ist steuerlich bedingt, da die Finanzverwaltung eine Zusage nur dann als betriebliche Altersversorgung anerkennt, wenn die feste Altersgrenze bei einer Zusage vor bzw. ab dem Jahr 2012 bei mindestens 60 bzw. 62 Jahren liegt (vgl. zB BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Tz. 286).
Tz. 64
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Nach Eintritt des Versorgungsfalls ist der Arbeitgeber gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen (Rentenzahlungen; nicht Kapital- oder Ratenzahlungen) zu prüfen (sog. Anpassungsprüfungspflicht) und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers zu berücksichtigen. Sollte die wirtschaftliche Lage einer Anpassung nicht entgegenstehen (Regelfall; vgl. BAG, Urteil v. 26.05.2009 – 3 AZR 369/07, DB 2009, S. 2385), ist gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG eine Erhöhung der Versorgungsleistungen um den Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens vorzunehmen. Für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurden, entfällt die Anpassungsprüfungspflicht, sofern die Versorgungszusage eine garantierte Anpassung der laufenden Leistungen um mindestens 1 % pa. enthält (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG). Soweit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber für nach dem 31.12.2000 erteilte Zusagen verpflichtet, die Leistungen mindestens um 1 % pa. anzupassen (§ 16 Abs. 5 iVm. § 30c Abs. 3 BetrAVG).
Tz. 65
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitarbeiters mit unverfallbarer Anwartschaft ist § 2 Abs. 1 BetrAVG zu beachten. Demnach ist bei einer Leistungszusage ein Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze entspricht, aufrecht zu erhalten (sog. zeitratierliche oder m/n-tel Methode). Bei beitragsorientierten Leistungszusagen – hier verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebene...