Tz. 11

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Fremdkapitalkosten, die in unmittelbarem, direktem Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswertes stehen, "sind als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswertes zu aktivieren" (IAS 23.8). Alle anderen Fremdkapitalkosten sind als Aufwand der Periode zuzurechnen, in der sie entstehen (IAS 23.8).

 

Tz. 12

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Fremdkapitalkosten müssen demnach aktiviert werden, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Fremdkapitalkosten müssen unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines Vermögenswertes stehen, dh., sie sind diesem direkt zurechenbar (sachlicher Bezug; vgl. Tz. 13ff.).
  • Es handelt sich um einen qualifizierten Vermögenswert (vgl. Tz. 6).
  • Es ist wahrscheinlich, dass den aktivierten Fremdkapitalkosten auch ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen gegenübersteht (IAS 23.9). Diese Frage stellt sich schon bei der Aktivierung des zugrundeliegenden Vermögenswertes, etwa bei einer Sachanlage gem. IAS 16.7 (a).
  • Die Höhe der Fremdkapitalkosten kann verlässlich bestimmt werden (IAS 23.9).
  • Die Fremdkapitalkosten beziehen sich auf den Zeitraum der Anschaffung bzw. Herstellung dieses Gegenstandes (zeitlicher Bezug) (IAS 23.17–25; vgl. Tz. 28ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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