Prof. Dr. Isabel von Keitz, Prof. Dr. Peter Wollmert
Tz. 93
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
IAS 37.36–52 enthält zahlreiche – teilweise relativ allgemeine und mithin interpretationsbedürftige – Bewertungsanweisungen. Diese beziehen sich ausdrücklich nur auf die Bewertung von Rückstellungen, gelten aber über die Verweise in IAS 37.86 (a) und IAS 37.86 (c) auch für Eventualverbindlichkeiten (nicht dagegen für accruals) und über IAS 37.89 grundsätzlich ("… using the principles…") auch für Eventualforderungen.
Tz. 94
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Bei der Bewertung von Rückstellungen sind ergänzend zu den Bewertungsanweisungen in IAS 37 die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des framework 2010 (F.4.54ff. (2010)) und des IAS 1 zu beachten (vgl. auch IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 125 ff.). Insbesondere sind dies die Grundsätze der Unternehmensfortführung (going concern principle), der Periodenabgrenzung (accrual principle) und der Einzelbewertung. Des Weiteren ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (consistency) zu beachten (vgl. auch IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 125 ff. und IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 38). Schließlich sind bei der Bewertung von und der Berichterstattung über Rückstellungen wertaufhellende Ereignisse zu berücksichtigen (adjusting events; IAS 10.8f. u. IAS 10.19f.).
Tz. 95
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Zentraler Bewertungsmaßstab für Rückstellungen ist der best estimate (bestmögliche Schätzung), der bislang weder im framework 2010 noch in anderen Standards verwendet wird. Best estimate ist der Betrag, den das Unternehmen bei vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung oder zur Übertragung der Verpflichtung auf einen Dritten am Bilanzstichtag aufwenden müsste. Neben einer allgemeinen Erläuterung des best estimate diskutiert IAS 37 verschiedene Einzelfragen zwecks Operationalisierung des best estimate. Im Einzelnen sind dies:
- Berücksichtigung von Risiken und Unsicherheiten (IAS 37.42ff.);
- Berücksichtigung von künftigen Ereignissen (IAS 37.48ff.);
- Abzinsung (IAS 37.45ff.);
- Berücksichtigung von erwarteten Abgängen von Vermögenswerten (IAS 37.51f.) sowie
- Saldierung mit Erstattungsansprüchen (IAS 37.53–58).
Tz. 96
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Im Anschluss an eine allgemeine Erläuterung des best estimate werden diese in IAS 37 geregelten Problembereiche bei der Ermittlung des best estimate erörtert. Darüber hinaus werden Fragen
- der Einzel- versus der Pauschalbewertung;
- der Voll- versus der Ansammlungsrückstellung sowie
- der Besonderheiten bei Sach- und Dienstleitungsverpflichtungen
erläutert, die auf den Beispielen des Anh. C zu IAS 37 fußen. Sodann soll auf Fragen der Folgebewertung, der Inanspruchnahme und Auflösung von Rückstellungen sowie der Anhangangaben eingegangen werden.