Tz. 7
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Die Ertragsvereinnahmungskriterien des IAS 18 waren auf den Verkauf kundenunspezifisch zu erstellender Gegenstände anzuwenden. Für Verträge über die Veräußerung kundenspezifisch zu erstellender Gegenstände fand der IAS 11 Anwendung. Erlöse aus dem Verkauf von Gütern waren zu erfassen, wenn folgende Kriterien kumuliert erfüllt waren (IAS 18.14):
- Das Unternehmen hat die maßgeblichen Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum der verkauften Waren oder Erzeugnisse verbunden sind, auf den Käufer übertragen;
- dem Unternehmen verbleibt weder ein weiter bestehendes Verfügungsrecht, wie es gewöhnlich mit dem Eigentum verbunden ist, noch eine wirksame Verfügungsgewalt über die verkauften Waren und Erzeugnisse;
- die Höhe der Umsatzerlöse kann verlässlich bestimmt werden;
- es ist wahrscheinlich, dass der wirtschaftliche Nutzen aus dem Geschäft dem Unternehmen zufließt; und
- die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallenen oder noch anfallenden Kosten können verlässlich bestimmt werden.
Tz. 8
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Wenn maßgebliche Risiken und Chancen beim Unternehmen verblieben, wurde der Geschäftsvorfall nicht als Verkauf angesehen (IAS 18.16). Als Beispiel nannte der Standard Verpflichtungen aus Schlechterfüllung, die über die geschäftsüblichen Gewährleistungsverpflichtungen hinausgingen. Gleiches galt für noch zu erbringende Montageleistungen, wenn Aufstellung und Montage einen wesentlichen Vertragsbestandteil ausmachten. Unschädlich für eine Erfassung als Verkauf war dagegen der rechtliche Eigentumsvorbehalt zur Sicherung der Forderung (IAS 18.17). Wurden nur unmaßgebliche Eigentumsrisiken zurückbehalten, wurde das Geschäft als Verkauf angesehen und der Umsatzerlös erfasst.
War der Zufluss des wirtschaftlichen Nutzens nicht hinreichend wahrscheinlich, durfte kein Umsatzerlös erfasst werden. Dies konnte beispielsweise der Fall sein, wenn für die Überweisung des Entgelts aus einem Verkauf im Ausland eine behördliche Genehmigung erforderlich war. Mit Erteilung der Genehmigung war in diesen Fällen die Unsicherheit beseitigt und der Umsatzerlös wurde erfasst (IAS 18.18). Zweifel an der Einbringlichkeit eines Betrags, der zutreffend als Umsatzerlös erfasst worden war, wurde dagegen als Aufwand und nicht als Berichtigung des ursprünglichen Umsatzerlöses erfasst.
Umsatzerlös und Aufwand aus demselben Geschäftsvorfall waren zum selben Zeitpunkt zu erfassen (IAS 18.19). Konnten die Aufwendungen nicht verlässlich bestimmt werden, durfte kein Umsatzerlös erfasst werden. In diesen Fällen waren etwaige für den Verkauf erhaltene Entgelte als Schuld anzusetzen (IAS 18.19).