Prof. Dr. Bettina Thormann, Prof. Dr. Marius Gros
Tz. 117
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Werden ein oder mehrere Fehler festgestellt, macht die BaFin die Fehlerfeststellungen unter Nennung des betroffenen Unternehmens sowie den wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt. Dies erfolgt sowohl auf der Internetseite der BaFin als auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpHG). Personenbezogene Daten dürfen dabei nicht enthalten sein (§ 109 Abs. 2 Satz 2 WpHG).
Tz. 117a
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Stellt die Bafin keinen Fehler fest, wird dies dem Unternehmen mitgeteilt. Eine Bekanntmachung erfolgt in diesem Fall regelmäßig nicht (§ 109 Abs. 3 Satz 1 WpHG). Ausschließlich in Fällen, in denen die BaFin die Anordnung der Prüfung und deren Grund auf ihrer Internetseite bekannt gemacht hatte (§ 107 Abs. 1 Satz 6 WpHG), ist ebenfalls (unverzüglich) bekannt zu machen, wenn die Prüfung keine Beanstandungen ergibt. Damit wird sichergestellt, dass auch dieses (entlastende) Prüfergebnis in gleicher Weise veröffentlicht wird, wie zuvor die Bekanntgabe der Prüfung erfolgt war (vgl. RegE FISG, BT-Drucks. 19/26966, S. 83). Ähnliches gilt, wenn die BaFin im laufenden Verfahren wesentliche Verfahrensschritte bekannt gemacht hat (vgl. Tz. 110ff.).
Tz. 118
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
§ 109 Abs. 2 Satz 3 WpHG ermöglicht es der BaFin von einer Bekanntmachung abzusehen, wenn an dieser kein öffentliches Interesse besteht. In ihrem Verwaltungshandeln hat die BaFin dabei stets Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte und das rechtliche Gehör zu berücksichtigen (vgl. RegE FISG, BT-Drucks. 19/26966, S. 83) sowie das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und das Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung der angeordneten Prüfung gegeneinander abzuwägen (vgl. RegE FISG, BT-Drucks. 19/26966, S. 77, vgl. hierzu auch Feldmüller/Probst, WP-Handbuch 2023, Tz. 295).
Tz. 119
Stand: EL 53 – ET: 05/2024
Der BaFin steht die Möglichkeit offen, festzustellen, wie sich die Rechnungslegung ohne den Fehler dargestellt hätte (§ 109 Abs. 1 Satz 2 WpHG). Angesichts des hiermit typischerweise verbundenen Ermittlungs- und Prüfungsaufwands wird in der Literatur erwartet, dass dies nicht den Regelfall darstellen wird, sondern nur bei eng abgegrenzten Feststellungen in Betracht kommen dürfte (vgl. Benzing/Denninger/Röger, NZG 2022, S. 1433, siehe auch Pötzsch 2022).