Tz. 70

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann entweder unmittelbar über den Arbeitgeber selbst (sog. Direktzusage) oder über einen externen Versorgungsträger erfolgen. Hierzu kommen nach § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG eine Direktversicherung, eine Pensions- oder Unterstützungskasse oder ein Pensionsfonds in Betracht.

 

Tz. 71

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

(einstweilen frei)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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