Tz. 1

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Im Gegensatz zu seinem Vorgängerstandard IAS 14 Segment Reporting (vgl. Tz. 11) enthält IFRS 8 nur eine sehr allgemeine Formulierung einer Zielsetzung der Gewährung von auf Unternehmenssegmente bezogenen Informationen. Der IASB gibt in IFRS 8.1 lediglich ein Grundprinzip (core principle) vor. Demnach hat ein Unternehmen in seinem Abschluss Informationen zu gewähren, die die Abschlussadressaten in die Lage versetzen, "die Wesensart und die finanziellen Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeiten, die es betreibt, sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist, bewerten zu können" (IFRS 8.1; vergleichbar DRS 28.27). Obgleich der IASB im Unterschied zum SFAS 131 Disclosure about Segments of an Enterprise and Related Information (SFAS 131.3), der die Vorlage für den IFRS 8 war (vgl. Tz. 12), dieses allgemeine Prinzip einer konkreten Formulierung einer Zielsetzung vorzog, kann nicht angezweifelt werden, dass der IASB in der Aufnahme segmentspezifischer Informationen einen unerlässlichen Beitrag zur Erreichung der im Framework verankerten, übergeordneten Zielsetzung der externen Rechnungslegung sieht, für ökonomische Entscheidungen der Rechnungslegungsadressaten nützliche Informationen zu gewähren (IFRS 8.BCA43ff.). Dabei werden als nützlich vor allem solche Informationen betrachtet, die es erlauben, die zukünftige Entwicklung von Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf deren Ertrag bzw. Cashflow, sowie den Umgang des Managements mit den ökonomischen Ressourcen bezüglich Effektivität und Effizienz besser abschätzen und beurteilen zu können (F 1.3).

 

Tz. 2

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Die Gewährung von auf einzelne Unternehmensbereiche bezogenen Informationen im Abschluss begründet sich im Wesentlichen dadurch, dass Rentabilitäten, Wachstumschancen, Zukunftsaussichten und Geschäfts- und Investitionsrisiken sowie die wirtschaftlichen Umfeldbedingungen bzw. -entwicklungen (zB Konjunktur, Stand der Technologie, Handelsbeschränkungen etc.) auf verschiedenen Geschäftsfeldern bzw. in unterschiedlichen geographischen Regionen, in denen ein Unternehmen tätig ist, zum Teil erheblich divergieren (vgl. Baumann, in: FS Goerdeler, 1987, S. 3).

Die segmentspezifische Informationsgewährung kann dazu beitragen, die durch die Aggregation im Rahmen der Abschlusserstellung grundsätzlich auftretende Nivellierung gegenläufiger Entwicklungen in den verschiedenen Geschäftsbereichen zu beseitigen und bringt die Bedeutung einzelner Aktivitäten für die Lage und Entwicklung des Gesamtunternehmens für externe Abschlussadressaten zum Ausdruck (was auch dem grundsätzlichen, differenzierten Umgang des IASB mit dem Thema "Aggregation" entspricht; F 7.20–7.22) . Aus diesen Gründen ist nach hM die Gewährung disaggregierter Daten für die Nützlichkeit von Abschlussinformationen für die Abschlussadressaten unerlässlich, da der alleinige Ausweis aggregierter Daten im Rahmen der Abschlusserstellung bei diversifizierten Unternehmen eine adäquate Chancen/Risiko-Abwägung hinsichtlich der Unternehmensentwicklung für außen stehende Betrachter und damit die Erfüllung der Informationsfunktion der externen Rechnungslegung iSe. realistischen Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bzw. einer fair presentation oder eines true and fair view nur sehr bedingt ermöglicht (vgl. Bernards, BB 1995, S. 128–1287; Husmann, WPg 1997, S. 349–352; Pejic, 1997, S. 16–23; Alvarez, 2004, S. 20ff.). Dabei soll die disaggregierte Informationsgewährung die Aggregation bzw. Konsolidierung von Rechnungslegungsgrößen im Abschluss nicht ersetzen, sondern vielmehr ergänzen. Somit liegt die Zielsetzung der Gewährung segmentspezifischer Informationen darin, die relative Größe, den Erfolgsbeitrag, das Risiko sowie den Wachstumstrend der Aktivitäten eines Unternehmens auf unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern besser beurteilen zu können und folglich die Nutzer von Unternehmensabschlüssen in die Lage zu versetzen, zuverlässigere Entscheidungen über die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens als Ganzes treffen zu können, als dies durch die alleinige Bereitstellung von aggregierten Abschlussdaten gewährleistet wäre (vgl. AICPA, 1994, S. 68; SFAS 131.3; FASB Accounting Standards Codification 280–10–10–1).

 

Tz. 3

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Darüber hinaus ist eine Segmentierung von Rechnungslegungsdaten auch zur Erfüllung einer adäquaten Berichterstattung des Managements gegenüber den (primären) Abschlussadressaten im Hinblick auf den effizienten und effektiven Umgang der eingesetzten ökonomischen Ressourcen (stewardship-Funktion der Rechnungslegung; vgl. F 1.22f.) notwendig, da ihre Managementleistung in Bezug auf das Gesamtunternehmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen, verglichen mit den dort herrschenden Umfeldbedingungen, zu beurteilen ist (vgl. OECD, 1990, Tz. 17–19; Alvarez, 2004, S. 23).

 

Tz. 4

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Aus diesen Gründen wird einer auf Geschäftssegmente bezogenen Berichterstattung als B...

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