Prof. Dr. Andreas Barckow
Tz. 1
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Die IFRS-Rechnungslegung für Finanzinstrumente ist gegenwärtig in drei Standards und drei Interpretationen kodifiziert. Dabei handelt es sich um
- IAS 32 Financial Instruments: Presentation,
- IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures und
- IFRS 9 Financial Instruments
sowie die Interpretationen
- IFRIC 2 Members’ Shares in Co-operative Entities and Similar Instruments,
- IFRIC 16 Hedges of a Net Investment in a Foreign Operation und
- IFRIC 19 Extinguishing Financial Liabilities with Equity Instruments.
Mit dem Inkrafttreten von IFRS 9 Financial Instruments zum 1. Januar 2018 wurde die Vorgängerregelung IAS 39 Financial Instruments: Recognition and Measurement grundsätzlich außer Kraft gesetzt. Eine Sonderstellung nehmen allerdings die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (hedge accounting) in diesem Standard ein, die bis zu einer dauerhaften Lösung für das Problemfeld der bilanziellen Abbildung dynamischer Sicherungsstrategien als Methodenwahlrecht vorerst parallel zu dem entsprechenden Regelungsbereich in IFRS 9 fortbestehen werden.
Tz. 2
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
In IFRS 9 sind die Regelungen zum Ansatz sowie zur Erst- und Folgebewertung von Finanzinstrumenten enthalten. Das schließt die Regelungen zur Wertminderung finanzieller Vermögenswerte sowie zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ein, welche unter bestimmten Voraussetzungen ein Abweichen von den ansonsten geltenden Ansatz- und Bewertungsvorschriften gestatten. Auffallend ist die neuartige Gliederungsstruktur sowie die neuartige Bezifferung der Vorschriften, die sich bislang ausschließend in IFRS 9 findet und wie folgt liest:
Die sieben Abschnitte werden von drei Anhängen A bis C (Begriffsabgrenzungen, Anwendungsleitlinien und Folgeänderungen anderer IFRS), der Grundlage für Schlussfolgerungen, den abweichenden Meinungen sowie den Umsetzungsleitlinien und -beispielen flankiert. Die vorstehende Auflistung zeigt, dass entgegen der allgemeinen Bezeichnung des Standards "Finanzinstrumente" und der breit angelegten Zielsetzung des Standards in IFRS 9.1.1 offensichtlich nicht an eine Aufnahme der bislang in IAS 32 und IFRS 7 befindlichen Ausweis- und Angabevorschriften gedacht ist, sondern diese weiterhin in den bestehenden Standards geregelt werden.
Tz. 3
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Der Standard stellt indes keine vollständige Neuregelung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten dar. Folgende Regelungen wurden – vollständig oder nahezu vollständig – unverändert aus dem Vorgängerstandard IAS 39 übernommen:
- die Abgrenzung des Anwendungsbereichs,
- die Ansatzvorschriften, insbesondere die umfangreichen Regelungen zur Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte sowie
- die Bewertungsvorschriften für die Passivseite, einschließlich der bestehenden Regelungen für eingebettete Derivate. Neu ist lediglich die Vorschrift, dass Veränderungen des eigenen Kreditrisikos bei Nutzung der Fair Value Option künftig grundsätzlich im Sonstigen Gesamtergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) zu zeigen und auch bei vorzeitiger Tilgung nicht zu recyceln sind.
Tz. 4
Stand: EL 37 – ET: 2/2019
Gut neun Jahre nach der Verabschiedung von IAS 39 veröffentlichte der IASB im März 2008 ein Diskussionspapier mit dem Titel Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments. Dabei handelte es sich streng genommen nicht ...