Tz. 1

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Mit dem im Juli 1998 verabschiedeten IAS 37 wird die Bilanzierung von Rückstellungen, den davon abzugrenzenden Eventualverbindlichkeiten sowie von Eventualforderungen umfassend hinsichtlich Ansatz, Bewertung und Berichterstattungspflichten geregelt. Ausweisregelungen enthält IAS 37 kaum.

 

Tz. 2

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Vielmehr sind für den Ausweis von Rückstellungen die allgemeinen Ausweis- und Gliederungsvorschriften in IAS 1 zu beachten (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 18, Tz. 1; zu den Gliederungs- und Ausweisvorschriften vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 88 ff.).

 

Tz. 3

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Seit der Verabschiedung des IAS 37 in 1998 wurde IAS 37 nicht grundlegend überarbeitet, allerdings im Rahmen des Erlasses oder der Überarbeitung anderer Standards verschiedentlich punktuell geändert. Aktuell steht eine generelle Überarbeitung des IAS 37 nicht auf der Agenda des IASB. Lediglich als "maintenance project" wurden im Januar 2020 unter dem Titel "Provisions – Targeted Improvements" drei inhaltliche Projektziele zum Arbeitsplan des IASB hinzugefügt. Diese sollen die Anpassung der liability-Definition an das framework 2018 (dazu vgl. Tz. 29), die in die Bewertung einer Rückstellung einzubeziehenden Kosten sowie die Berücksichtigung des Kreditrisikos eines Unternehmens bei der Bestimmung des Diskontierungssatzes für Rückstellungen adressieren (vgl. https://www.ifrs.org/projects/work-plan/provisions/, Stand: 28.02.2021).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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