Dr. Manuel Alvarez, Prof. Dr. Heinz Kleekämper
1. Anerkennung durch die IOSCO
Tz. 114
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Es ist das Ziel des IASB, dass die nach seinen Verlautbarungen aufgestellten Abschlüsse weltweit für eine Börsenzulassung anerkannt werden. Die International Organization of Securities Commissions (IOSCO) wurde bereits im Jahre 1974 als internationaler Zusammenschluss der einzelstaatlichen Börsenaufsichten gegründet. Zwischen der IOSCO und dem seinerzeitigen IASC wurde im Jahr 1987 vereinbart, einen Core Set of Standards, dh. einen Mindestkanon an Rechnungslegungsvorschriften zu entwickeln. Hierfür wurde mit dem sog. Comparability and Improvement-Projekt ein Arbeitsprogramm initiiert, um die von der IOSCO geforderte Liste von 40 Einzelsachverhalten einvernehmlich zu regeln (vgl. Barckow, DB 1999, S. 1173). Im Gegenzug verpflichtete sich die IOSCO dazu, den Börsenaufsichtsorganen der Mitgliedstaaten bei entsprechender Qualität der Standards zu empfehlen IFRS-Abschlüsse ohne zusätzliche Überleitungsrechnungen als Voraussetzung für den internationalen Kapitalmarktzugang anzuerkennen.
Tz. 115
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Die Intention der IOSCO war es, durch die Reduzierung von Wahlrechten eine verbesserte Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse und damit mehr Transparenz am Kapitalmarkt zu erreichen. Mit der Verabschiedung von zehn geänderten IAS und der Eliminierung von 29 Wahlrechten wurde hiermit im Jahr 1998 begonnen. Aufgrund der angloamerikanischen Dominanz im früheren IASC und nicht zuletzt infolge des großen Einflusses der SEC innerhalb der IOSCO wurden dabei hauptsächlich kontinentaleuropäisch beeinflusste Wahlrechte eliminiert und zur Orientierung verstärkt US-amerikanische Rechnungslegungsvorschriften herangezogen (vgl. Probst, BFuP 1992, S. 429). Sofern Wahlrechte nicht zu vermeiden waren, wurde die Aufstellung von Überleitungsrechnungen (reconciliations) vorgeschlagen (vgl. Hayn, WPg 1994, S. 716f.).
Tz. 116
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Die vereinbarten Core Standards umfassten 40 Themen, die ausgewählte Sachverhalte aus den Bereichen Disclosure – hier insbesondere Abweichungen von den bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie deren Darstellung im Abschluss –, Erfolgsrechnung – genannt seien hier stellvertretend Umsatzrealisierung, Langfristfertigung sowie Impairment – und Bilanzierung, wie zB Finanzderivate und latente Steuern, betrafen.
Tz. 117
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Nach Verabschiedung von IAS 39 im Dezember 1998 hatte das seinerzeitige IASC die Überarbeitung des Core Set of Standards abgeschlossen.
Neben dieser als Mindestanforderung (essential issues) bezeichneten Überarbeitung forderte die IOSCO des Weiteren die Regelung von Problembereichen, die aber nicht zwingend als Voraussetzung für die Anerkennung und Empfehlung von IAS als kapitalmarkttaugliche Rechnungslegungsvorschriften definiert wurden. Diese nachgelagerten Problembereiche (suspense issues) wurden seitens der IOSCO vorerst aus der Überarbeitungsliste ausgeklammert. Sie umfassten spezielle Rechnungslegungsstandards für einzelne Branchen, wie Banken, Versicherungen und die Filmindustrie, sowie für Langfristprojekte. Genannt wurde darüber hinaus die grundsätzliche Verbesserung der Berichterstattung (vgl. Barckow, DB 1999, S. 1179).
Tz. 118
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Die Working Party No. 1 on Multinational Disclosure beschäftigte sich als erste Instanz der IOSCO mit dem Core Set. Die IOSCO empfahl mit einer förmlichen Resolution im Mai 2000 in Sydney ihren Mitgliedern, den nationalen Börsenaufsichtsgremien, 30 IAS (sog. IAS 2000) einschließlich der damaligen SIC-Interpretationen als börsentaugliche Rechnungslegungsstandards zu akzeptieren (sog. IOSCO Endorsement) (vgl. IOSCO: IASC Standards – Assessment Report, Report of the Technical Committee of the International Organization of Securities Commissions, May 2000, www.iosco.org/library/pubdocs/pdf/IOSCOPD109.pdf, Abruf 17.06.2019).
Tz. 119
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Wenngleich – nicht zuletzt aufgrund der weltweiten Verbreitung und Anwendung von IAS – nicht mehr damit gerechnet wurde, dass auf der Ebene der IOSCO die Börsentauglichkeit des Core Set abgelehnt würde, ist aus dem Votum keine zwingende Anerkennung durch die nationalen Börsenaufsichtsbehörden entstanden. Seitens der nationalen Aufsichtsbehörden kann die Anerkennung von IFRS noch immer an weitere einzelne Ergänzungen und Modifikationen, unter Beachtung nationaler Gesetze, gebunden werden (vgl. Barckow, DB 1999, S. 1179). Sowohl am 18.09.2013 als auch am 01.06.2016 bestätigten die IOSCO und IFRS Foundation ihre enge Kooperation, indem sie die Fortsetzung der Zusammenarbeit bei der Entwicklung von kapitalmarkttauglichen Accounting Standards, den IFRS, vereinbarten (vgl. IOSCO and IFRS Foundation agree joint protocols to enhance consistency in the implementation of IFRS globally, 18. September 2013; IOSCO and IFRS Foundation to strengthen cooperation in the development and implementation of IFRS Standards, 1 June 2016, https://www.iosco.org/publications/?subsection=agreements_with_other_instituti...