Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger, Dr. Holger Wirtz
Tz. 52
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Der Standard IPSAS 22 kommt nur für jene öffentliche Einheiten zur Anwendung, die einen Konzernabschluss aufstellen und die sich dazu entschließen, in ihrem Abschluss auch Angaben zu finanziellen Informationen in Bezug auf den Sektor "Staat" (General Government Sector) im Sinne der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (vgl. dazu Tz. 28–31, Abschnitt B.II) zu machen (IPSAS 22.2). Der Standard ermöglicht, ohne dies jedoch grundsätzlich einzufordern, dass vergleichende Angaben zwischen dem IPSAS-Konzernabschluss und dem Sektor "Staat" gemacht werden. Sofern entsprechende Angaben gemacht werden, sind die im Standard enthaltenen Leitlinien jedoch verpflichtend.
Tz. 53
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein können und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen (sog. institutionelle Einheiten; vgl. ESA 2010, Abs. 2.12), in fünf unterschiedlichen Sektoren zusammengefasst. Als Berichtseinheit ist zwar jede institutionelle Einheit denkbar, der Fokus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung liegt jedoch auf der konsolidierten Berichterstattung über einzelne Sektoren (oder Teilsektoren). Zu diesem Zweck ist jede institutionelle Einheit einem der folgenden Sektoren zuzuordnen, die zusammen eine Volkswirtschaft bilden (vgl. ESA 2010, Abs. 1.34): Bei diesen Sektoren handelt es sich um den Sektor "Staat", den Sektor "nicht finanzielle Kapitalgesellschaften", den Sektor "finanzielle Kapitalgesellschaften", den Sektor "private Haushalte" oder den Sektor "private Organisationen ohne Erwerbszweck"; daneben existiert der Bereich "übrige Welt".
Abb. 9: Abgrenzung des öffentlichen Sektors
Tz. 54
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Der hier betrachtete Sektor "Staat" (in Abbildung 9, vgl. Tz. 53, dargestellt als Bereiche A und F) besteht aus allen Einheiten von Bundes-, Landes- und Kommunalregierungen sowie den Sozialversicherungen (vgl. ESA 2010, Abs. 2.113). Dagegen umfasst der Sektor "Staat" keine kommerziell ausgerichteten Einheiten (sog. Marktproduzenten). Diese Negativabgrenzung bedingt, dass der Sektor "Staat" ausschließlich aus Nicht-Marktproduzenten besteht, die sich primär aus Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umverteilen (vgl. ESA 2010, Abs. 2.111f., sowie IPSAS 22.3). Dieses Zurechnungskriterium hat zur Folge, dass im Rahmen der Sektor-Abgrenzung das Control-Konzept (im Sinne von IPSAS 35) und der Gedanke der wirtschaftlichen Einheit keine Anwendung finden und kommerzielle Tochtergesellschaften, verstaatlichte Unternehmen oder auch die Europäische Zentralbank EZB nicht dem Sektor "Staat" zugerechnet werden (diese Einheiten werden in Abbildung 9 als Bereiche B und C dargestellt). Demgegenüber werden private Organisationen ohne Erwerbszweck, sog. Non-Profit-Organisationen, dann dem Sektor Staat zugeordnet, wenn sie von diesem finanziell abhängig sind – auch wenn keine Beherrschung im Sinne des Control-Konzepts vorliegt (diese Gesellschaften werden in Abbildung 9 als der Bereich F dargestellt, vgl. Tz. 53).
Tz. 55
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Sofern nach IPSAS 22 Angaben zu Finanzinformationen über den Sektor "Staat" erfolgen, sind diese grundsätzlich nach IPSAS 22.23 in Übereinstimmung mit den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der IPSAS, die für die Aufstellung und Darstellung von Konzernabschlüssen der öffentlichen Einheiten angewandt werden, darzustellen. Mit Blick auf die unterschiedliche Abgrenzung der Berichtseinheit zwischen einem IPSAS-Konzernabschluss und dem Sektor "Staat" in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind jedoch die Vorschriften des IPSAS 35 "Konzernabschlüsse" in Bezug auf öffentliche Finanzdienstleister und Finanzintermediäre sowie auf öffentliche Produktionsunternehmen und Nicht-Finanzdienstleister nicht anzuwenden (vgl. IPSAS 22.24). In diesem Zusammenhang gilt als weitere Ausnahme, dass der Sektor "Staat" seine Beteiligungen an öffentlichen Finanzdienstleistern und Finanzintermediären sowie an öffentlichen Produktionsunternehmen und Nicht-Finanzdienstleistern als Vermögenswert zu erfassen und sie zum Nettobuchwert der Anteile der Anteilseigner anzusetzen hat (vgl. IPSAS 22.25).
Tz. 56
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Sofern Angaben nach IPSAS 22 erfolgen, sollten die Angaben mindestens Folgendes enthalten (vgl. IPSAS 22.35):
- Vermögenswerte nach Hauptklassen, wobei die Investitionen in andere Sektoren getrennt darzustellen sind,
- Eigenkapital,
- Summe der Erhöhung bzw. Minderung aufgrund einer Neubewertung und sonstige direkt im Eigenkapital erfasste Erträge und Aufwendungen,
- Erträge nach Hauptklassen,
- Aufwendungen nach Hauptklassen,
- Periodenergebnis,
- Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit nach Hauptklassen,
- Cashflow aus der Investitionstätigkeit und
- Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit.
Tz. 57
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Schließlich ist es gemäß IPSAS 22.43 erforderlich, dass die Angaben über den Sektor "Staat" i...