Prof. Dr. Peter Wollmert, Dr. Stefan Bischof
Tz. 2
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
In den Anwendungsbereich des IAS 19 fallen alle Leistungen an Arbeitnehmer mit Ausnahme von anteilsbasierten Vergütungen iSd. IFRS 2 Share-based payment.
Die Anwendung von IAS 19 ist unabhängig von der rechtlichen Grundlage, aus der sich die Leistungspflicht des Arbeitgebers ergibt (IAS 19.4). Somit fallen sowohl öffentlich-rechtlich begründete Leistungspflichten als auch Leistungen aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung (zB Arbeitsvertrag, Versorgungsordnung) in den Anwendungsbereich des IAS 19. Einen weiteren Rechtsbegründungsakt stellt im deutschen Rechtskreis die betriebliche Übung dar, bei der ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers vorliegt, aus dem die Arbeitnehmer schließen dürfen, dass ihnen eine bestimmte Leistung auch zukünftig gewährt wird; nach § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG stehen Verpflichtungen aufgrund betrieblicher Übung denjenigen aus einer expliziten Versorgungszusage gleich. Dies gilt auch für Verpflichtungen, die aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden.
Über rechtliche Verpflichtungen hinaus sind nach IAS 19.4(c) auch formlose Praktiken (informal practices) zu berücksichtigen, sofern dadurch der Arbeitgeber keine realistische Alternative zur Gewährung der Leistungen an den Arbeitnehmer hat (sog. faktische Verpflichtung). Eine faktische Verpflichtung liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Änderung der formlosen Praxis zu einer unannehmbaren Schädigung des Betriebsklimas führen würde. Freiwillige Leistungen, die ohne Vorliegen einer rechtlichen oder faktischen Verpflichtung erbracht werden, fallen dagegen nicht unter IAS 19 und sind auch nach allgemeinen Grundsätzen nicht passivierungsfähig (vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 75 ff., 105 ff.).
Beiträge zum Pensionssicherungsverein fallen in den Anwendungsbereich des IAS 37.
Tz. 3
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
Auf externe Versorgungspläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und andere externe Pläne für langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des IAS 19 ist IFRS 10 nicht anzuwenden (IFRS 10.4(b)), dh. diese sind nicht im Wege der Vollkonsolidierung in den IFRS-Abschluss des Mutterunternehmens einzubeziehen. Für diese Pläne ist vielmehr vorrangig IAS 19 anzuwenden. Qualifiziert das Vermögen des externen Versorgungsträgers dagegen nicht als Planvermögen, soll IFRS 10 anzuwenden sein (vgl. Oser/Weidle, IRZ 2012, S. 67). Nach anderer Auffassung soll indes auch in diesem Fall eine Konsolidierung ausscheiden (vgl. KPMG, Insights into IFRS, Tz. 4.4.190.30).
Tz. 4
Stand: EL 25 – ET: 01/2015
IAS 19 regelt die Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer im Abschluss des Arbeitgebers (IAS 19.2). Sind Leistungen des Arbeitgebers fondsgedeckt (zB bei Absicherung von betrieblichen Altersversorgungsleistungen über einen Pensionsfonds), ist IAS 19 dagegen nicht für die Bilanzierung im Abschluss des Fonds einschlägig; für den Fall, dass eine Bilanzierungspflicht des Fonds nach IFRS besteht (vgl. dazu IFRS-Komm., Teil B, IAS 26, Tz. 5) oder der Fonds freiwillig einen IFRS-Abschluss erstellt, ist IAS 26 Accounting and Reporting by Retirement Benefit Plans anzuwenden (IAS 19.3).