Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
Tz. 29
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Die Berichterstattung eines Beitragsplans dient der Information der Begünstigten und des Arbeitgebers. Da die Höhe der künftigen Versorgungsleistung von den geleisteten Beiträgen und den damit erzielten Kapitalerträgen abhängt, haben die Begünstigten ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob die Beitragszahlungen ordnungsgemäß eingegangen sind, und welche Aktivitäten (insb. hinsichtlich der Kapitalanlage) der Plan unternommen hat und welche Erträge damit erwirtschaftet wurden. Der Arbeitgeber seinerseits ist ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Durchführung und wirtschaftlichen Verwaltung des Plans interessiert (IAS 26.15). Damit zielt die Berichterstattung von Beitragsplänen auf die regelmäßige Bereitstellung von Informationen über den Plan und die Ertragskraft der Kapitalanlagen (IAS 26.16).
Tz. 30
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Dieses Ziel wird nach IAS 26.16 im Allgemeinen durch folgende Informationen erfüllt:
- IAS 26.16 (a): Eine Beschreibung der wesentlichen Tätigkeiten in der Periode (vgl. Tz. 63) und der Auswirkungen aller Änderungen in Bezug auf den Versorgungsplan, seine Mitglieder und Vertragsbedingungen (vgl. Tz. 61f.);
- IAS 26.16 (b): eine Aufstellung zu den Geschäftsvorfällen (vgl. Tz. 64) und zur Ertragskraft der Kapitalanlagen in der Periode (welche in der Bewegungsbilanz des Nettovermögens abgebildet wird, vgl. Tz. 69) sowie eine Aufstellung zur Vermögenslage des Altersversorgungsplans am Ende der Periode (dies entspricht der Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens, vgl. Tz. 68);
- IAS 26.16 (c): eine Beschreibung der Kapitalanlagepolitik (vgl. Tz. 65).
Tz. 31
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Der Abschluss eines Beitragsplans hat nach IAS 26.13 eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens sowie eine Beschreibung der Grundsätze der Fondsfinanzierung zu enthalten. Diese Berichtsinhalte bzw. Angaben für Beitragspläne (IAS 26.13–IAS 26.16) werden um Angaben (IAS 26.34–IAS 26.36), die sowohl Beitrags- als auch Leistungspläne betreffen, ergänzt.
Tz. 32
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Zusammengefasst ergeben sich für Beitragspläne somit folgende Berichtsinhalte nach IAS 26.13–IAS 26.16 sowie IAS 26.34–IAS 26.36:
- Eine Beschreibung des Plans und der Auswirkungen aller Änderungen im Plan (IAS 26.34 (c), IAS 26.36, vgl. Tz. 63). Mit dieser Angabe wird das Informationsziel nach IAS 26.16 (a) erfüllt;
- eine Beschreibung der Grundsätze der Fondsfinanzierung (IAS 26.13; IAS 26.35 (c), vgl. Tz. 66);
- eine Beschreibung der Kapitalanlagepolitik (Informationsziel des IAS 26.16 (c); vgl. Tz. 65);
- eine Zusammenfassung der bedeutsamen Rechnungslegungsgrundsätze (IAS 26.34 (b), vgl. Tz. 67);
- eine Aufstellung über alle Transaktionen während der Berichtsperiode (mit dieser wird das erste Informationsziel von IAS 26.16 (b) erfüllt; vgl. Tz. 64);
- eine Bewegungsbilanz des Nettovermögens (IAS 26.34 (a); IAS 26.35 (b), vgl. Tz. 69), die darin aufgezeigten Erträge der Kapitalanlagen erfüllen das zweite Informationsziel von IAS 26.16 (b);
- eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens (IAS 26,13; IAS 26.35 (a), vgl. Tz. 68). Hiermit wird das dritte Informationsziel von IAS 26.16 (b) erfüllt.
Tz. 33
Stand: EL 45 - ET: 11/2021
Bei Beitragsplänen ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers aus genau definierten Beitragsleistungen. Außer bei verspäteter Zahlung der Beiträge entsteht keine über die Berichtsperiode hinausgehende Schuld des Arbeitgebers, insb. keine ungewisse Verbindlichkeit. Folglich besteht keine Notwendigkeit, mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Bewertungsgutachtens die Höhe der möglichen Verpflichtung bestimmen zu lassen. Da jedoch die zu zahlenden Versorgungsleistungen von verschiedenen Parametern, zB von den erwirtschafteten Kapitalerträgen des Fonds, abhängen, kann es sinnvoll sein, von Zeit zu Zeit versicherungsmathematischen Rat einzuholen. Ziel dieser Berechnungen ist es, zukünftige Versorgungsleistungen unter Zugrundelegung der gegenwärtig geleisteten Beiträge und des erwirtschafteten Ergebnisses des Altersversorgungsplans abschätzbar zu machen (IAS 26.14). Gleichzeitig können unter Veränderung der Parameter, dh. zB der künftigen Beitragsleistungen und Erträge des Vermögens, Trendberechnungen über die voraussichtliche Entwicklung der Versorgungsleistungen erstellt werden.