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II. Stetigkeit der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
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Tz. 72

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Ein Unternehmen hat seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für ähnliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Umstände stetig auszuwählen und anzuwenden, es sei denn, ein Standard oder eine Interpretation erlaubt bzw. schreibt die Kategorisierung von Sachverhalten vor, für die andere Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zutreffend sind. Sofern ein Standard oder eine Interpretation eine derartige Kategorisierung vorschreibt oder erlaubt, ist eine geeignete Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auszuwählen und stetig für jede Kategorie anzuwenden (IAS 8.13).

 

Tz. 73

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die Stetigkeit bezieht sich nicht nur auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im engeren Sinne, sondern auch auf angewendete Schätzverfahren, wie zB die Wahl von Abschreibungsmethoden, Verfahren zur Bemessung von Rückstellungen oder zur Ermittlung von Wertberichtigungen. Ebenfalls gilt das Stetigkeitsgebot für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (wie zB der überwiegende Teil der Nutzungsdauer in IAS 16.63c) oder die Auslegung der Termini remote und virtually certain in IAS 37) und sonstiger Ermessensentscheidungen (zB die Abgrenzung der Forschungs- von Entwicklungskosten gem. IAS 38; vgl. hierzu auch Knobloch/Krauß, KoR 2017, S. 205f.).

 

Tz. 74

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Bei der Stetigkeit ist nach IFRS zwischen sachlicher und zeitlicher Stetigkeit zu differenzieren (vgl. CF 2.26 sowie Knobloch/Krauß, KoR 2017, S. 201). Die zeitliche Stetigkeit wird aus dem Grundsatz der intertemporalen Vergleichbarkeit von Abschlüssen abgeleitet. Adressaten müssen in der Lage sein, die Abschlüsse eines Unternehmens im Zeitablauf vergleichen zu können, um Entwicklungen in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie des Cashflows zu erkennen. Insofern sin...

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