Tz. 72

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sieht in Deutschland inzwischen 4 Zusagearten vor: die klassische Leistungszusage (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), die beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG), die Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) (vgl. Tz. 72) und seit 1. Januar 2018 auch eine reine Beitragszusage im Rahmen des sog. Sozialpartnermodells (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG) (vgl. Tz. 73). Im Detail zu den Zusagearten des BetrAVG vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, § 1, Rn. 4–134 Altersversorgung nach dem BetrAVG.

Bei der (reinen) Leistungszusage sagt der Arbeitgeber eine bestimmte Versorgungsleistung zu. Die Rendite des für Zwecke der Altersversorgung ggf. angelegten Vermögens beeinflusst die Leistungshöhe nicht. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf eine Versorgungszusage umzuwandeln. Der Arbeitgeber verspricht hier ebenso wie bei der Leistungszusage eine Versorgungsleistung; diese wird jedoch nicht konkret genannt, sondern versicherungsmathematisch aus dem vereinbarten Beitrag des Arbeitgebers berechnet. Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds zu erbringen; vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst sind Beiträge an Unterstützungskasse oder iRv Direktzusagen an den Arbeitgeber selbst (vgl. Langohr-Plato/Teslau, DB 2003, S. 667; Schwark/Raulf, DB 2003, S. 941; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, § 1, Rn. 92; aA Höfer deren Zulässigkeit auch bei Unterstützungskassen und Direktzusagen bejahend insb. im Hinblick auf ihre Praxisrelevanz bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen § 1, Abschn. 6.2, Tz. 53). Im Versorgungsfall erhält der Begünstigte die Beiträge zuzüglich der daraus erwirtschafteten Erträge. Der Arbeitgeber übernimmt die Garantie, dass für die Versorgungsleistung zumindest die zugesagten Beiträge zur Verfügung stehen.

 

Tz. 73

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde in Deutschland zum 1. Januar 2018 die reine Beitragszusage im Rahmen des sog. Sozialpartnermodells in das Betriebsrentengesetz eingeführt (ausführlich dazu Rolfs, NZG 2017, S. 1225ff.). Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG charakterisiert die reine Beitragszusage, dass "der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 [BetrAVG; Anm. d. Red.] zu zahlen". Darüber hinaus bestehen für ihn keine weiteren arbeitsrechtlichen Pflichten, insbesondere entfällt für den Arbeitgeber die in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verankerte Subsidiärhaftung der anderen Zusagearten (vgl. auch Tz. 73a). Eine reine Beitragszusage ist nur für die der Versicherungsaufsicht unterliegenden Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zugelassen, nicht jedoch für Unterstützungskassen.

 

Tz. 73a

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Soweit die Versorgungszusage nicht in Form einer reinen Beitragszusage ausgestaltet ist (vgl. Tz. 73) obliegt dem Arbeitgeber (Trägerunternehmen) bei allen externen Durchführungswegen eine Einstandspflicht gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG – die sog. Subsidiärhaftung –, wenn das Vermögen des externen Versorgungsträgers zur Erfüllung der Versorgungsansprüche nicht ausreicht. Aufgrund dieser Subsidiärhaftung des Arbeitgebers sind bei einer strengen Wortlautauslegung des IAS 19/IAS 26 alle deutschen Versorgungszusagen – abseits der (reinen) Beitragszusage – unabhängig von ihrem Durchführungsweg als Leistungsplan einzustufen (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 19, Tz. 91). Die Literatur erachtet es dennoch mehrheitlich als zulässig, bestimmte Versorgungszusagen mit versicherungsförmigen Durchführungswegen – unter Voraussetzungen – im IFRS-Abschluss des Trägerunternehmens gem. IAS 19.27 nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt wie Beitragspläne zu behandeln (vgl. Bauer, Der Aktuar 2005, S. 121, DAV/IVS, Richtlinie 2020, Abschn. 2.2, S. 10; Höpken/Torner, in: Beck IFRS-Handbuch, § 26 Rn. 22; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, § 22, Rz. 20; IFRS-Komm., Teil B, IAS 19, Tz. 91ff.; aA Mühlberger/Schwinger, 2011, S. 180). Auch das IDW stellt fest, dass in der Praxis trotz der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers in Deutschland bestimmte Versorgungszusagen mit versicherungsförmigen Durchführungswegen im IFRS-Abschluss des Trägerunternehmens mitunter als Beitragspläne bilanziert werden, solange eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers zum Abschlussstichtag sehr unwahrscheinlich (remote) ist (IDW RS HFA 50 IAS 19 – M1). Insoweit ist für jede versicherungsförmige Versorgungszusage im Einzelfall zu prüfen, ob eine Klassifizierung als Beitragsplan zulässig ist oder ob ggf. leistungsbezogene E...

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