Tz. 76b

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Bei börsennotierten Gesellschaften im Anwendungsbereich des ARUG II unterliegen wesentliche Geschäfte der Gesellschaft mit nahestehenden Parteien der Zustimmungspflicht durch den Aufsichtsrat, wobei die Wesentlichkeit am wirtschaftlichen Wert der Geschäfte festgemacht wird. Übersteigt der Wert eines Geschäfts den Schwellenwert von 1,5 % der Summe aus Anlage- und Umlaufvermögen im letzten festgestellten Jahres- bzw. Konzernabschluss, ist von dessen Wesentlichkeit auszugehen. Der wirtschaftliche Wert entspricht dabei dem am Markt zu erzielenden Zeitwert des bei der Transaktion zu übertragenden Gegenstands (vgl. BT-Drucks. 19/9739, S. 83). Gesetzestext und -materialien stellen hierbei gedanklich primär auf klassische Kauf-/Verkaufsgeschäfte ab, eine Bewertung von Mietverträgen iSe. Nutzungsüberlassung oder Finanzierungsgeschäften dürfte hingegen ungleich schwieriger sein (vgl. so auch Lieder/Wernert, DB 2020, S. 884). In die Wesentlichkeitsprüfung sind alle Geschäfte während des Geschäftsjahres mit derselben Person einzubeziehen. Mit Überschreiten des Schwellenwerts bedarf ein Geschäft folglich der Zustimmung des Aufsichtsrats oder eines hierfür gemäß § 107 Abs. 3 Satz 4–6 AktG bestellten Ausschusses (§ 111b AktG).

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