Tz. 140

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Für Eventualverbindlichkeiten, für die die Möglichkeit eines Abflusses von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen bei der Erfüllung einer Verpflichtung nicht unwahrscheinlich ist, hat ein Unternehmen zum Bilanzstichtag getrennt nach Gruppen eine kurze (verbale) Beschreibung der Eventualverbindlichkeit und, falls praktikabel, die folgenden Angaben zu machen (IAS 37.86):

  • eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen, bewertet nach IAS 37.36–52;
  • die Angabe von Unsicherheiten hinsichtlich des Betrags oder der Fälligkeiten von Abflüssen von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen,
  • die Möglichkeit einer Erstattung.
 

Tz. 141

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Für Eventualforderungen, für die ein Zufluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist, hat ein Unternehmen eine kurze Beschreibung der Art der Eventualforderungen zum Bilanzstichtag und, wenn praktikabel, eine Schätzung ihrer finanziellen Auswirkungen anzugeben; bei der Schätzung der finanziellen Auswirkungen sind die für Rückstellungen geltenden Grundsätze in IAS 37.36–52 zu beachten (IAS 37.89).

 

Tz. 142

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Unterbleiben für Eventualverbindlichkeiten oder Eventualforderungen Angaben aus Gründen der Praktikabilität, so ist diese Tatsache anzugeben (IAS 37.91). Eine Darstellung der Gründe, aus denen die Angabe unterbleibt, ist dagegen nicht geboten. Diese Befreiungsmöglichkeit eröffnet dem Bilanzierenden einen erheblichen Ermessensspielraum.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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