Clemens Jungsthöfel, Katharina Rohde
Tz. 126
Stand: EL 54– ET: 10/2024
IFRS 17 verlangt im Vergleich zur bisherigen Berichterstattung weiterhin detailliert Auskunft zu Natur, Umfang, Zeitraum und Unsicherheit in den versicherungstechnischen Verträgen sowie ihrer Erfüllungsbeträge zur Abdeckung derselben. Insbesondere tragen die Angabepflichten dafür Sorge, dass dabei sowohl versicherungstechnische als auch ökonomische Risiken hinreichend beleuchtet werden. Ökonomische Risiken sollten mindestens Markt-, Liquiditäts- und Ausfallrisiken umfassen. Die Anhangangaben sind dabei nicht statisch darzulegen, sondern sollten Veränderungen in Charakteristik und Umfang des Risiko-Exposures dokumentieren, um Einblicke in etwaige Veränderungen im Geschäftsmodell zu gewähren – sowohl aus der internen Steuerung bzw. des Risikoappetits getrieben als auch durch externe Rahmen- und Marktbedingungen.
Zu jeder Risikokategorie ist die Berichterstattung in unterschiedlichen Dimensionen zu führen. Diese umfassen zuvorderst das Risikoexposure selbst und unterliegende Treiber. Darüber hinaus sind Einblicke zum Risikomanagement zu gewähren, insbesondere zu Methoden und unternehmensinternen Prozessen zur Beurteilung und Annahme von Risiken. Diese sind zumeist in regulatorische Anforderungen eingebettet und werden in ihrer Wirksamkeit dadurch gestützt. Die entsprechenden Rahmenbedingungen, inklusive resultierender Kapitalanforderungen sind auszuführen, um ein geschlossenes und holistisches Bild über die Geschäftsbedingungen zu komplettieren, unter denen das Unternehmen operiert.
Einen besonderen Fokus legt der Standard – im Rahmen der Berichterstattung zur individuellen Risikolandschaft, in dem das Unternehmen agiert – auf mögliche Konzentrationsrisiken. Zunächst ist die Bestimmungsmethodik von ebendiesen Risiken zu beschreiben, wobei im Detail für jeden möglichen Treiber Angaben geführt werden müssen. Dies kann typischerweise für Versicherungsunternehmen etwa bestimmte versicherte Ereignisse, Industrien, geografische Regionen oder Währungen betreffen. Explizit werden auch Informationen zu holistisch auftretenden Konzentrationsrisiken eingefordert, etwa wenn die Kapitalanlage und Versicherungstechnik gleichermaßen betroffen sind.
Tz. 127
Stand: EL 54– ET: 10/2024
Um extern die Angaben zur Risikoexponierung möglichst in konkrete quantitative Kennzahlen zu übersetzen, werden Sensitivitätsanalysen gefordert, die zum Beispiel Auskunft über mögliche Stressszenarien in ökonomischen Parametern geben sollen. Methoden und Annahmen, die unterliegend dabei zum Einsatz kommen, sind umfangreich darzulegen, um die Aussagekraft und Nähe zu realistisch eintretenden Marktentwicklungen zu dokumentieren.
Tz. 128
Stand: EL 54– ET: 10/2024
Analog zu lang etablierten Reporting-Gepflogenheiten in der Schadenversicherung sind weiterhin Abwicklungsdreiecke zu den Schadenrückstellungen zu berichten. Diese sind, entgegen dem sonst üblichen Anspruch eines diskontierten Ausweises, auf nomineller Basis zu erstellen. Aktuarielle Methoden (zum Beispiel nach Chain-Ladder) ermöglichen darauf eine Bewertung zur Auskömmlichkeit der Reserven und/oder zum Reserveniveau. Auch sind strukturelle Veränderungen in der Geschäftszusammensetzung, Abwicklungscharakteristika, Reserveverstärkungen und Trends in der Schadenentwicklung zu erkennen und im Branchenvergleich einordbar. Diese Angabe schlägt die Brücke zur traditionellen Berichterstattung in der Schadenversicherung und gibt somit große Sicherheit in der Interpretation – ein großer Vorteil im Lichte aller grundsätzlich erforderlichen IFRS-17-spezifischen Umwälzungen in Bewertung und Ausweis für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
Ein weiteres vom Standard explizit hervorgehobenes Risiko ist das Kredit(ausfall)risiko, das mit hinreichend für das Versicherungsunternehmen speziell zugeschnittenen Informationen unterlegt werden soll. Dabei wird die Kalkulation eines Worst-case-Szenarios verlangt, das für die übernommenen versicherungstechnischen Risiken das Maximal-Exposure zu Ausfallrisiken, insbesondere hinsichtlich der in Rückdeckung gegebenen Verträge ermittelt.
Tz. 129
Stand: EL 54– ET: 10/2024
Abschließend werden Angaben zu Liquiditätsrisiken gefordert. Klassischen Berichterstattungen (auch im regulatorischen Umfeld) folgend ist zunächst eine Beschreibung des Liquiditätsmanagment obligatorisch, zum Beispiel zu internen Prozessen und Mindestanforderungen, inklusive entsprechender Optionen/präferierter Werkzeuge zur Liquiditätssteuerung. Der Bezug zur Bewertung und Berichterstattung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird quantitativ durch den Ausweis der erwarteten Abwicklung über geeignete Zeitbänder hergestellt. Diese ergänzen die bereits erwähnte korrespondierende Anforderung für die CSM.