Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 5
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Der Standard ist von allen Unternehmen, die IFRS-Abschlüsse aufstellen, anzuwenden und zwar gleichermaßen auf Jahres-, Konzern- und Zwischenabschlüsse. Einschränkungen im Anwendungsbereich sind in IAS 8 nicht vorgesehen. Eine Ausnahme ergibt sich indes implizit für IFRS-Erstanwender. Gem. IFRS 1.7 haben diese Unternehmen in ihrer IFRS-Eröffnungsbilanz und für alle innerhalb des ersten IFRS-Abschlusses dargestellte Perioden einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden. Diese müssen allen IFRS entsprechen, die am Abschlussstichtag des ersten IFRS-Abschlusses gelten. Die in IAS 8 enthaltenen Regelungen zur Stetigkeit, zu Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie zu Fehlern kommen daher im ersten IFRS-Abschluss nicht zur Anwendung. Zudem kommen die Regelungen zu Schätzungsänderungen beim Übergang auf IFRS ebenfalls nicht zur Anwendung, da gem. IFRS 1.14 zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS vorgenommene rechnungslegungsbezogenen Schätzungen mit den Schätzungen nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen zum IFRS-Eröffnungsbilanzstichtag übereinstimmen müssen, wenn Letztere nicht fehlerhaft waren. Andere Vorschriften wie zB die Angaben zu neu herausgegebenen Standards und Interpretationen gem. IAS 8.30f. (vgl. hierzu Tz. 114ff.) finden indes auch in einem erstmaligen IFRS-Abschluss Anwendung.
Eine weitere Ausnahme bilden Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des IFRS für SME fallen. Hierbei gibt es in Section 10 separate Regelungen zu Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Schätzungen und Fehlern.
Tz. 6
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Ausweisänderungen (changes in presentation and classification of items) fallen in den Regelungsbereich von IAS 1 (vgl. hierzu ADS Int 2011, Abschn. 3, Tz. 57; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, 19. Aufl., § 24 Tz. 5; KPMG, Insights into IFRS, Abschn. 2.8.130.10f.). Die Angaben zu im Abschluss angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind in IAS 1.117ff. geregelt (vgl. IAS 8.2). Angaben zu Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind hingegen in IAS 8 geregelt.
Tz. 7
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Die steuerlichen Auswirkungen von retrospektiven Anpassungen aufgrund von Fehlerkorrekturen und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden ausschließlich in IAS 12 geregelt (IAS 8.4). Insofern ist IAS 12 diesbezüglich lex specialis zu IAS 8.
Tz. 7a
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Änderungen von Bewertungstechniken zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts werden in IFRS 13.66 geregelt (vgl. hierzu Tz. 28). Insofern stellt IFRS 13 diesbezüglich lex specialis zu IAS 8 dar.