Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 190
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Pensionspläne sowie andere langfristige Mitarbeiterpläne, die in den Anwendungsbereich von IAS 19 fallen, sind vom Anwendungsbereich des IFRS 10 ausgeschlossen (IFRS 10.4A), dh., ein Investor muss einen im vollständigen oder mehrheitlichen Anteilsbesitz befindlichen Pensionsplan nicht konsolidieren. Ursprünglich war geplant, beitragsorientierte Altersversorgungspläne mit den genannten aktienorientierten Vergütungsprogrammen bereits in den Anwendungsbereich von SIC-12 aufzunehmen. Aufgrund der in IAS 19.54 enthaltenen Verrechnungsregelungen für leistungsorientierte Altersversorgungspläne waren eigene Konsolidierungsregelungen allerdings nicht erforderlich, da eine mögliche Auslagerung keinen Effekt hat (vgl. Fladt/Butollo, WPg 2004, S. 1375f.; Watrin/Hoehne/Lammert, in: MünchKommBilR, Bd. 1, IAS 27, Tz. 73). An Unterstützungskassen, Pensionsfonds oder ähnliche Institutionen "ausgelagerte" Pensionsverpflichtungen sind folglich nicht in den Vollkonsolidierungskreis einzubeziehen, sofern sie unter IAS 19 fallen (vgl. auch IDW RS HFA 2.28). Sofern Stiftungen (und ähnliche Strukturen), die für Aktienoptionspläne, Aktienkaufpläne und andere anteilsbasierte Leistungen an Arbeitnehmer dienen, nicht unter IAS 19 fallen, aber nach IFRS 10 beherrscht werden, sind diese in den Konsolidierungskreis einzubeziehen (vgl. EY, International GAAP 2023, Kap. 6, Abschn. 2.2.2). Sofern der Pensionsplan gem. IAS 26 verpflichtet ist, selbst einen Abschluss aufzustellen, hat dieser allerdings IFRS 10 anzuwenden.
Tz. 191
Stand: EL 51 – ET: 10/2023
Pläne für aktienorientierte Vergütungsprogramme sind idR nach IFRS 2 Share-based Payments zu bilanzieren. Werden Zweckgesellschaften mit dem Ziel gegründet, diese Pläne zu verwalten, sind sie zwingend vom beherrschenden Unternehmen zu konsolidieren. Damit sind auch sog. employee benefit trusts (oder ähnliche Unternehmen), die für Mitarbeiteraktienoptionspläne oder andere aktienorientierte Vergütungsprogramme gegründet wurden, nicht vom Anwendungsbereich des IFRS 10 ausgeschlossen. Der Investor muss vielmehr anhand der allgemeinen Kriterien in IFRS 10 prüfen, ob dieser diese Gesellschaften beherrscht und damit konsolidieren muss.