Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Christoph König
Tz. 22
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Pflicht zur Konzernrechnungslegung in Deutschland ist in den §§ 290–293 HGB geregelt. Dies ist unabhängig davon, ob der Konzernabschluss und -lagebericht unter den Bedingungen des § 315e HGB aufgestellt wird. Folglich richtet sich die Befreiung von der Aufstellung des Konzernabschlusses und -lageberichts nach den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 291 und 292 HGB.
Tz. 23
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Der befreiende Konzernlagebericht muss in deutscher Sprache und unter Beachtung der Vorschriften des § 315 HGB offengelegt werden. In den §§ 291 und 292 HGB werden jeweils die Voraussetzungen für die Befreiung von der Aufstellung eines Teilkonzernlageberichts genannt. Grundsätzlich steht diese Möglichkeit Mutterunternehmen zu, die zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz im In- bzw. Ausland sind (vgl. detailliert zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Konzernlageberichterstattung und die Anforderungen an den befreienden Konzernlagebericht Kirsch/Berentzen, in: Bilanzrecht, §§ 291, 292). Wenn das Konzernmutterunternehmen indes nur Tochterunternehmen iSd. § 296 HGB hat, ist es nach § 290 Abs. 5 HGB von der Aufstellung eines Konzernabschlusses und somit auch eines Konzernlageberichts befreit.
Tz. 24
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Ausgenommen von der Befreiungsmöglichkeit sind Unternehmen, die durch ausgegebene Wertpapiere iSd. § 2 Abs. 1 WpHG einen organisierten Markt iSd. § 2 Abs. 11 WpHG in Anspruch nehmen (§ 291 Abs. 3 Nr. 1 HGB bzw. § 292 Abs. 2 Satz 2 HGB). Indes können Minderheitsgesellschafter einer AG, KGaA und GmbH unter bestimmten Voraussetzungen die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses und somit auch die Aufstellung eines Teilkonzernlageberichts verlangen (§ 291 Abs. 3 Nr. 2 HGB bzw. § 292 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Tz. 25
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Nicht kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen bleibt ferner die Möglichkeit, die Vorschriften zur größenabhängigen Befreiung gem. § 293 HGB in Anspruch zu nehmen, um keinen Konzernabschluss und damit auch keinen Konzernlagebericht aufstellen zu müssen. So sind sie von der Aufstellung eines Konzernlageberichts befreit, wenn zwei der drei genannten Größenkriterien in § 293 Abs. 1 Nr. 2 HGB zutreffen: Die Konzernbilanzsumme übersteigt nicht EUR 20 Mio., die Umsatzerlöse des Konzerngeschäftsjahres übersteigen nicht EUR 40 Mio. und/oder das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen haben im Konzerngeschäftsjahr im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
Tz. 26
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung sieht § 315b Abs. 2 HGB zusätzliche Optionen vor (vgl. Tz. 182–184). Die Befreiungsmöglichkeiten nach den Tz. 27–30 bleiben davon unberührt (vgl. Tz. 182).