Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Moritz Nonnast
Tz. 56
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Hinsichtlich der Bewertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann grundsätzlich auf die Ausführungen in Abschnitt II. zur Bewertung von biologischen Vermögenswerten verwiesen werden. Auch landwirtschaftliche Erzeugnisse sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten, wobei auf den Zeitpunkt der Ernte abzustellen ist (IAS 41.13, vgl. zur Begründung Basis for IASC’s Conclusions on IAS 41, Tz. B42). Da für die Fair-Value-Bewertung gem. IFRS 13.11 (a) regelmäßig va. auch die geographische Lage des zu bewertenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses zu berücksichtigen ist, ist der beizulegende Zeitwert am Ort der Ernte heranzuziehen. Der Wert geernteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an anderen Orten ist hingegen nicht relevant.
Tz. 57
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Entsprechend der Vorgehensweise bei biologischen Vermögenswerten sind auch aus der Bewertung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen resultierende Erfolgswirkungen ertrags- bzw. aufwandswirksam in der Periode ihrer Entstehung in der P/L zu erfassen (IAS 41.28f.). Zu betonen ist hierbei, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausschließlich zum Zeitpunkt der Ernte nach IAS 41 bewertet werden. Während sie in noch nicht geerntetem Zustand entweder Teil eines biologischen Vermögenswerts sind und somit keiner separaten Bewertung unterliegen oder selbst biologische Vermögenswerte sind (sofern sie an einer fruchttragenden Pflanze iSv. IAS 41.5 wachsen), fallen landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Zeitpunkt der Ernte – mit Ausnahme der in IAS 2.3 genannten Sonderfälle – regelmäßig in den Anwendungsbereich von IAS 2 und sind entsprechend den dort normierten Vorschriften zu bilanzieren. Die gem. IAS 41 iVm. IFRS 13 ermittelten beizulegenden Zeitwerte abzüglich der Veräußerungskosten sind mithin der Ausgangswert für die Bewertung nach IAS 2 und gelten somit als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (IAS 41.3 iVm. IAS 2.20; vgl. auch Basis for IASC’s Conclusions on IAS 41, Tz. B41; Kümpel et al., in: Thiele/von Keitz/Brücks, 36. Erg.-Lfg. März 2018, IAS 41, Tz. 17).
Tz. 58
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
Die für biologische Vermögenswerte geltende, in IAS 41.30–33 geregelte reliability exception existiert für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht, da aufgrund deren grundsätzlicher Marktnähe unterstellt wird, dass ein beizulegender Zeitwert stets verlässlich ermittelbar ist (IAS 41.32; vgl. auch Basis for IASC’s Conclusions on IAS 41, Tz. B43; Pier, 2015, S. 136f.).