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III. Bewertung in den Folgejahren

Prof. Dr. Isabel von Keitz, Prof. Dr. Peter Wollmert
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Tz. 125

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Ansatz und Bewertung einer Rückstellung sind an jedem Bilanzstichtag zu überprüfen (IAS 37.59). Infolgedessen kann der Zugangswert einer Rückstellung in einer nachfolgenden Berichtsperiode sowohl über- als auch unterschritten werden; das Anschaffungswertprinzip, nach dem ein im Vergleich zur Zugangsbewertung niedrigerer Wertansatz einer Schuld unzulässig ist, ist bei der Rückstellungsbewertung nach IAS 37 nicht zu beachten. Änderungen in der Bewertung von Rückstellungen infolge der periodischen Überprüfung sind als Änderungen von Schätzungen (changes in accounting estimates), nicht als Fehler (errors) im Sinne von IAS 8 zu behandeln mit der Folge, dass die Vorperiode nicht angepasst (restated) werden muss (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 8, Tz. 26).

Sollte der Fall eintreten, dass die Höhe der Rückstellung aufgrund neuer Erkenntnisse den Erfüllungsbetrag voraussichtlich nicht mehr abdeckt, handelt es sich nicht mehr um die bestmögliche Schätzung. Der Betrag der Zuführung zur Rückstellung ist erfolgswirksam zu erfassen. Ausnahmen hiervon betreffen Rückstellungen, die unter IFRIC 1 fallen (Entsorgung, Wiederherstellung und ähnliche Verpflichtungen). Zudem kann eine erfolgsneutrale Erfassung von Anpassungen zB im Nachgang eines Unternehmenszusammenschlusses (IFRS 3) geboten sein (Schrimpf-Dörges, in: Beck IFRS-Handbuch, § 12, Tz. 84).

Wurde eine Rückstellung bisher unterlassen, ist diese ab dem Zeitpunkt nachzuholen, ab dem einerseits die Unterlassung erkannt wurde sowie andererseits die notwendigen Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind. Die Erfassung der gebildeten Rückstellung hat erfolgswirksam in der Periode zu erfolgen, in der die Unterlassung erkannt wurde. Ausnahmen hiervon bilden Rückstellungen, die unter IFRIC 1 fallen oder Fehler iSv. IAS 8...

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