Tz. 27

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Die Herstellungskosten einer selbsterstellten Finanzinvestition in Immobilien entsprechen den Kosten zum Fertigstellungszeitpunkt. Vor diesem Zeitpunkt ist IAS 16 anzuwenden. Erst ab Fertigstellung handelt es sich um eine Finanzinvestition in Immobilien und IAS 40 ist anzuwenden. Herstellungskosten können auch nachträglich, dh. nach Herstellung der Immobilie, entstehen (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 16, Tz. 26–28b).

 

Tz. 28

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Eine eigenständige Definition der Herstellungskosten wird in IAS 40 nicht gegeben. Dies ist folgerichtig, da Immobilien bis zur ihrer Fertigstellung IAS 16 unterliegen. Zum Begriff der Herstellungskosten vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 16, Tz. 20.

 

Tz. 29

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Künftige Abbruch- und Beseitigungskosten aufgrund einer Außenverpflichtung sind Bestandteile der Herstellungskosten und müssen nach IAS 37 und IAS 16.16 (c) erfolgsneutral als Rückstellung erfasst werden.

 

Tz. 30

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Keine Bestandteile der Herstellungskosten sind Anlaufkosten (außer wenn sie nötig sind, um die Finanzinvestition in Immobilien in ihren vom Management beabsichtigten Zustand zu versetzen), anfängliche Verluste, bevor die Immobilie ihren geplanten Belegungsgrad erreicht hat, oder ungewöhnliche Beträge für Materialabfall, Personalaufwand oder andere Produktionsfaktoren für Herstellung oder Entwicklung der Immobilie (IAS 40.23 und IAS 2.16 (a)).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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