Tz. 79
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Die Informationen, die zu Periodenergebnis, Vermögenswerten und Schulden pro berichtspflichtigem Segment gefordert werden, sind einerseits quantitative Angaben zu unternehmensspezifischen Messgrößen (IFRS 8.23f.; vgl. Tz. 80–93) und andererseits verbale Erläuterungen insbesondere zum Inhalt und zur Bewertung der Messgrößen, die zum Verständnis der quantitativen Angaben notwendig sind (IFRS 8.27; vgl. Tz. 105–107).
1. Quantitative Angaben
a. Umfang und Art der Angaben
Tz. 80
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Entsprechend dem management approach ist die Anzahl der darzustellenden Messgrößen durch die Art und den Umfang der für interne Zwecke ermittelten Ergebnisgröße determiniert sowie durch die Menge und Zusammensetzung der Daten, die neben der Ergebnisgröße regelmäßig dem obersten Entscheidungsträger übermittelt werden (IFRS 8.23). Die einzige Segmentgröße, die auf jeden Fall anzugeben ist, ist eine Ergebnisgröße (measure of profit and loss) (siehe auch DRS 28.33). Ließ die Formulierung des IFRS 8.23 bei Verabschiedung des IFRS 8 noch – im Widerspruch zu IFRS 8.25 – eine grundsätzlich verpflichtende Angabe einer Segmentvermögensgröße (measure of total assets) vermuten, so stellte das IASB durch eine Änderung des Wortlauts des IFRS 8.23 und durch ein Einfügen des IFRS 8.BC35A im Rahmen der Improvements to IFRSs im April 2009 eindeutig klar, dass eine Vermögensgröße pro Segment nur dann anzugeben ist, wenn diese auch in der internen Berichterstattung an das oberste Führungsorgan Verwendung findet (siehe auch DRS 28.34). Diese Änderung des Standards war eine Reaktion auf heftige Interventionen aus der Rechnungslegungspraxis, die eine zum Inhalt und der Auslegung des SFAS 131 vergleichbare materielle normative Wirkung forderten (vgl. IFRS 8.BC35A; zur US-amerikanischen Interpretation vgl. ua. Haller, in Haller/Raffournier/Walton (Hrsg.) 2000, S. 779; Alvarez, 2004, S. 153). Somit besteht für das Segmentvermögen, wie auch für eine ganze Reihe anderer Berichtsgrößen, die nachfolgend genannt werden (Tz. 81–84), lediglich eine bedingte Angabepflicht im Segmentbericht. Diese Änderung des IFRS 8 wurde am 23. März 2010 von der EU-Kommission im Rahmen einer Endorsement-Verordnung in EU-Recht übernommen.
Tz. 81
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Auch die Angabe der Schulden eines Segments (measure of liabilities) hat nur dann zu erfolgen, wenn ein entsprechender Schuldenbetrag dem obersten Entscheidungsträger im Rahmen des internen Berichtssystems regelmäßig berichtet wird (IFRS 8.23; vergleichbar DRS 28.34). Hierin unterscheidet sich IFRS 8 von SFAS 131 (FASB Accounting Standards Codification 280–10–50–22), der die Angabe von Segmentschulden in keinem Fall fordert (jedoch als freiwillige Angabe auch nicht verbietet). Mit der unter Einbeziehung des management approach verpflichtend vorzunehmenden Segmentschuldenangabe entspricht der IASB einigen Stellungnahmen zum ED IFRS 8, die eine solche forderten, obgleich er mit Verweis auf die Basis for Conclusions zum SFAS 131 (SFAS 131 BC96) die Meinung vertritt, dass die Finanzierung innerhalb eines Unternehmens in den meisten Fällen zentral erfolge und deshalb idR unternehmensintern keine Schuldenaufteilung auf die Segmente stattfinde (IFRS 8.BC36).
Tz. 82
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Nach IFRS 8.23 (vergleichbar DRS 28.35) sind – auf Basis der Struktur des Gesamtkostenverfahrens – die folgenden Erträge bzw. Aufwendungen pro Segment anzugeben, wenn sie entweder Bestandteil der Ergebnisgröße sind oder separat dem Hauptentscheidungsträger regelmäßig berichtet werden:
- Erträge aus Geschäften mit externen Kunden (revenues from external customers),
- Erträge aus Transaktionen mit anderen Geschäftssegmenten des Unternehmens (revenues from transactions with other operating segments of the same entity),
- Zinserträge (interest revenue),
- Zinsaufwendungen (interest expense),
- planmäßige Abschreibungen (depreciation and amortisation),
- wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, die nach IAS 1.97 anzugeben sind (material items of income and expense disclosed in accordance with paragraph IAS 1.97) (hierunter können ua. fallen: außerplanmäßige Abschreibungen bzw. Wertaufholungen, Erträge/Aufwendungen aus der Veräußerung von Sach- bzw. Finanzanlagevermögen, oder aus Rückstellungen etc.),
- Anteil des Unternehmens am Gewinn oder Verlust von nach der Equity-Methode bilanzierten assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (the entity’s interest in the profit or loss of associates and joint ventures accounted for by the equity method),
- Aufwendungen und Erträge aus Ertragsteuern (income tax expense or income),
- neben den planmäßigen Abschreibungen wesentliche nicht zahlungswirksame Posten (material non-cash items other than depreciation and amortisation) (hierunter können ua. fallen: außerplanmäßige Abschreibungen von Goodwill bzw. Bildung oder Auflösung von Rückstellungen etc.).
Tz. 83
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Soweit Zinserträge und -aufwendungen im Segmentergebnis enthalten sind oder dem Hauptentscheidungsträger regelmäßig explizit kommuniziert werde...