Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Dr. Julian Höbener
Tz. 162
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Wird ein Leasingverhältnis zwischen Unternehmen desselben Konzerns vereinbart, liegt ein konzerninternes Leasingverhältnis vor. Ein solches Leasingverhältnis darf im Konzernabschluss allerdings nicht abgebildet werden. Schließlich ist der Konzernabschluss vor dem Hintergrund der Einheitsfiktion so aufzustellen, als handele es sich bei dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen um ein einziges Unternehmen (IFRS 10 Appendix A (consolidated financial statements)), sodass die rechtliche Selbständigkeit dieser Unternehmen für Zwecke der Konzernrechnungslegung grundsätzlich zu negieren ist (vgl. Höbener, 2020, S. 71 mwN). Folglich unterliegt ein konzerninternes Leasingverhältnis im Rahmen der Erstellung eines Konzernabschlusses der Konsolidierungspflicht gem. IFRS 10.B86 (c).
Tz. 162a
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Wenn eine Leasingvereinbarung zwischen zwei Konzernunternehmen geschlossen wurde, die der konzerninterne Leasinggeber als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert, so weist dieser den Leasinggegenstand sowie darauf bezogene Abschreibungsaufwendungen und Leasingerträge in seinem Einzelabschluss aus, während der konzerninterne Leasingnehmer ein Nutzungsrecht und eine Leasingverbindlichkeit bilanziert sowie entsprechende Abschreibungs- und Zinsaufwendungen erfasst. Aus Sicht der wirtschaftlichen Einheit liegt indes kein Leasingverhältnis vor, sodass im Konzernabschluss lediglich der Leasinggegenstand sowie entsprechende Abschreibungsaufwendungen zu zeigen sind. Insofern sind im Rahmen der Konzernabschlusserstellung entsprechende Konsolidierungsmaßnahmen vorzunehmen. Dies soll im folgenden Beispiel verdeutlicht werden (vgl. für weitere Zahlenbeispiele Wirth/Dusemond/Küting, PiR 2020, S. 204–210; Fröhlich, IRZ 2019, S. 90f.; PwC, IFRS für Banken, 2017, S. 3174f.).
Beispiel – Konzerninternes Operating-Leasingverhältnis:
Sachverhalt: Das Mutterunternehmen LG vermietet zum 01.01.01 einen Sachanlagevermögenswert mit einem Buch- und Marktwert von 30.000 GE im Rahmen eines Leasingverhältnisses an sein Tochterunternehmen LN. Die Laufzeit dieses konzerninternen Leasingverhältnisses beträgt 5 Jahre. Es wird eine Leasingrate von 5.000 GE vereinbart, die von LN jährlich nachschüssig zu leisten ist. Der Zinssatz beträgt 7,9308 %, die Nutzungsdauer des Leasingobjekts 10 Jahre. LG klassifiziert das konzerninterne Leasingverhältnis als Operating-Leasingverhältnis.
Beurteilung: Aufgrund der Klassifizierung als Operating-Leasingverhältnis erfasst das Mutterunternehmen LG als konzerninterner Leasinggeber das Leasingobjekt auf Einzelabschlussebene weiterhin unter seinen Sachanlagen, zu Beginn der Periode mit einem Wert von 30.000 GE. Das Tochterunternehmen LN setzt im Einzelabschluss als konzerninterner Leasingnehmer zum 01.01.01 eine Leasingverbindlichkeit iHv. 20.000 GE (Rentenbarwertfaktor: 4; vgl. Tz. 66c) sowie ein korrespondierendes Nutzungsrecht in gleicher Höhe an. Die (stark vereinfachten) IFRS-Bilanzen II (zum Begriff vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 244 und 248) sehen wie folgt aus:
01.01.01 (Zahlenangaben in GE) |
LG (MU) IFRS-Bilanz II |
LN (TU) IFRS-Bilanz II |
Aktiva |
|
|
Sachanlagen |
30.000 |
|
Nutzungsrecht |
|
20.000 |
Bank |
|
5.000 |
Summe Aktiva |
30.000 |
25.000 |
Passiva |
|
|
Sonstiges EK |
30.000 |
5.000 |
Leasingverbindlichkeit |
|
20.000 |
Summe Passiva |
30.000 |
25.000 |
Die vom Mutterunternehmen LG jährlich als Aufwand zu erfassende Abschreibung auf das Leasingobjekt beträgt 3.000 GE (= 30.000 GE / 10), sodass der bilanzierte Sachanlagevermögenswert zum Ende der ersten Periode noch einen Restbuchwert von 27.000 GE (= 30.000 GE ./. 3.000 GE) aufweist. Die vonseiten des Tochterunternehmens LN während der ersten Periode geleistete Leasingzahlung iHv. 5.000 GE erfasst das Mutterunternehmen LG vollständig als Ertrag in seiner Gewinn- und Verlustrechnung.
Das Tochterunternehmen LN schreibt sein zu Beginn des Leasingverhältnisses aktiviertes Nutzungsrecht linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses ab, also mit einem jährlichen aufwandswirksamen Betrag iHv. 4.000 GE (= 20.000 GE / 5). Folglich beläuft sich der Wertansatz des Nutzungsrechts zum Ende der ersten Periode noch auf 16.000 GE (= 20.000 GE ./. 4.000 GE). Die Leasingzahlung iHv. 5.000 GE ist in einen Zins- und in einen Tilgungsanteil aufzuspalten, sodass sich ein zu erfassender Zinsaufwand iHv. 1.586 GE (= 20.000 GE × 0,079308) ergibt und die Leasingverbindlichkeit um den darüber hinausgehenden Teil der Leasingzahlung iHv. 3.414 GE (= 5.000 GE ./. 1.586 GE) auf 16.586 GE (= 20.000 GE ./. 3.414 GE) zu mindern ist.
Aus Perspektive des Konzerns liegt hier kein Leasingverhältnis vor, weshalb in der Konzernbilanz lediglich das Leasingobjekt unter den Sachanlagen und in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung lediglich der korrespondierende Abschreibungsaufwand zu zeigen sind. Ausgehend von der Summenbilanz sind hierzu konsolidierungstechnisch mittels des folgenden bilanzbezogenen Buchungssatzes (1) das Nutzungsrecht und die Leasingverbindlichkeit zu e...