Tz. 183

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Bei einem Übergang von der Equity-Methode bei einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen nach IAS 31 zu einer Bilanzierung der Vermögenswerte und Schulden einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gem. IFRS 11 waren zunächst die nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligung sowie ggf. andere Posten, die gem. IAS 28.38 Bestandteil der Nettoinvestition in die Vereinbarung waren, zu Beginn der unmittelbar vorausgegangenen Periode auszubuchen (IFRS 11.C7). Stattdessen waren die im Buchwert der Beteiligung enthaltenen anteiligen Vermögenswerte (inkl. eines Geschäfts- oder Firmenwerts) und Schulden einzubuchen (IFRS 11.C7). Auf Basis der Rechte und Pflichten, die vertraglich vereinbart wurden, waren die anteiligen Vermögenswerte und Schulden zu ermitteln. Der Buchwert der Beteiligung zu Beginn der unmittelbar vorausgegangenen Periode war der Ausgangspunkt der Bewertung (anfänglicher Buchwert). Dieser Buchwert wurde auf die Vermögenswerte und Schulden, basierend auf dem für die Anwendung der Equity-Methode erforderlichen Informationen, aufgeteilt (IFRS 11.C8). Entstand zwischen dem bisherigen Wertansatz aus der Anwendung der Equity-Methode und der Bilanzierung der Vermögenswerte und Schulden eine Differenz, musste, falls der Buchwert des zu erfassenden Reinvermögens größer als der bisherige Beteiligungsansatz war, ein evtl. vorliegender Geschäfts- oder Firmenwert vermindert und ein ggf. noch verbleibender Restbetrag mit den Gewinnrücklagen zu Beginn der unmittelbar vorangegangenen Periode verrechnet werden. War der Buchwert des zu erfassenden Reinvermögens hingegen kleiner als der bisherige Beteiligungsansatz, so musste die Differenz mit den Gewinnrücklagen zu Beginn der unmittelbar vorangegangenen Periode verrechnet werden. Darüber hinaus mussten die bilanzierenden Parteien eine Überleitungsrechnung erstellen. Diese hat über die ausgebuchte Beteiligung und die angesetzten Vermögenswerte und Schulden einschließlich eines evtl. mit den Rücklagen verrechneten Differenzbetrags Auskunft zu geben (IFRS 11.C10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge